21.11.2024
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Dokument-Nr. 7320

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Urteil22.01.2009Bundesarbeitsgericht6AZR 78/08
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil06.09.2007, 26 Sa 577/07
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil22.01.2009

Keine Zeitgutschrift bei Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter während der GleitzeitStaat muss ehrenamtliche Richter angemessen entschädigen

Die Tarif­ver­trags­parteien des öffentlichen Dienstes dürfen von Arbeitnehmern, denen ein Arbeits­zeit­modell Zeitsou­ve­ränität einräumt, ohne Verstoß gegen das gesetzliche Benach­tei­li­gungs­verbot verlangen, staats­bür­gerliche Pflichten und damit auch eine Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter soweit wie möglich außerhalb der Arbeitszeit wahrzunehmen. Dafür müssen diese Arbeitnehmer auch Gleitzeit in Anspruch nehmen, ohne von ihrem Arbeitgeber einen Stunde­n­aus­gleich zu erhalten. Es ist in erster Linie Aufgabe des Staates, den ehrenamtlichen Richtern eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung zu gewähren.

§ 29 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) verpflichtet die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Zustän­dig­keits­bereich der Vereinigung Kommunaler Arbeit­ge­ber­verbände (VKA) nicht dazu, Arbeitnehmern, die ihr Amt als ehrenamtliche Richter zu einer Zeit ausüben, in der sie nach einem für das Arbeits­ver­hältnis geltenden flexiblen Arbeits­zeit­modell Gleitzeit in Anspruch nehmen können, eine Zeitgutschrift zu gewähren. Eine solche Gutschrift hat nur für die in die Kernarbeitszeit fallende Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter zu erfolgen. Diese tarifliche Bestimmung steht im Einklang mit § 616 BGB und verletzt weder das in §§ 26 ArbGG, 45 Abs. 1a DRiG geregelte Benach­tei­li­gungs­verbot für ehrenamtliche Richter noch - bei Teilzeitarbeit - das Verbot der Diskriminierung teilzeit­be­schäf­tigter Arbeitnehmer gem. § 4 Abs. 1 TzBfG.

Sachverhalt

Die Klägerin nahm am 1. Juni 2006, einem Donnerstag, ihr Amt als ehrenamtliche Richterin beim Landes­a­r­beits­gericht von 8.30 bis 15.00 Uhr wahr. Die Fahrzeit von ihrem Wohnort zum Gericht und zurück war 30 Minuten länger als zu ihrer Arbeitsstelle bei dem beklagten Landkreis, bei dem sie mit einer Arbeitszeit von 35 Stunden/Woche in Teilzeit beschäftigt ist. Für Donnerstag hatten die Parteien jeweils eine Norma­l­a­r­beitszeit von 07.30 Uhr bis 15.30 Uhr und eine Kernarbeitszeit von 4 Stunden zwischen 9.00 Uhr und 14.00 Uhr vereinbart. Der Landkreis hat der Klägerin für den 1. Juni 2006 auf deren Arbeits­zeitkonto vier Stunden gutgeschrieben. Mit ihrer Klage hat die Klägerin eine Gutschrift von drei weiteren Arbeitsstunden auf ihrem Arbeits­zeitkonto verlangt.

BAG weist Klage ab

Der Senat hat - anders als die Vorinstanzen - die Klage abgewiesen. Die Tarif­ver­trags­parteien des öffentlichen Dienstes dürfen von Arbeitnehmern, denen ein Arbeits­zeit­modell Zeitsou­ve­ränität einräumt, ohne Verstoß gegen das gesetzliche Benach­tei­li­gungs­verbot verlangen, staats­bür­gerliche Pflichten und damit auch eine Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter soweit wie möglich außerhalb der Arbeitszeit wahrzunehmen. Dafür müssen diese Arbeitnehmer auch Gleitzeit in Anspruch nehmen, ohne von ihrem Arbeitgeber einen Stunde­n­aus­gleich zu erhalten. Es ist in erster Linie Aufgabe des Staates, den ehrenamtlichen Richtern eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung zu gewähren.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 09/09 des BAG vom 22.01.2009

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