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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil21.09.2017
Kein Anspruch auf Lebensarbeitszeitkonto für hessische Richterinnen und RichterNicht vorhandene Arbeitszeitregelung steht Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos entgegen
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass hessische Richterinnen und Richter keinen Anspruch auf die Errichtung eines - wie im Beamtenrecht üblichen - Lebensarbeitszeitkontos haben.
Im Jahr 2003 wurde im Rahmen der Haushaltskonsolidierung die Erhöhung der Arbeitszeit für die hessischen Beamtinnen und Beamten von 38,5 auf 42 Wochenstunden beschlossen. In einer rund vier Jahre später erfolgten Vereinbarung zwischen dem Land Hessen und dem Deutschen Beamtenbund, Landesbund Hessen, wurde festgelegt, dass den Hessischen Beamtinnen und Beamten für die erhöhte Arbeitszeit ein Ausgleich zu bewilligen ist. Dieser Ausgleich erfolgt in der Regel durch die Gewährung von Dienstbefreiung mit Bezügen, die nach Freistellung vom Dienst vor Eintritt in den Ruhestand abzugelten ist, ausnahmsweise auch in Geld ausgezahlt werden kann. Damit haben sich die Tarifvertragsparteien im Hinblick auf den Umfang der Dienstbefreiung auf ein sogenanntes Ansparsystem mit Wirkung ab 1. Januar 2007 verständigt. Gesetzlich umgesetzt worden ist dieses System durch § 1 a Hessische Arbeitszeitverordnung (HAZVO).
Richter fordert Einführung eines Lebensarbeitszeitkontos auch für Richterschaft
Der Kläger des zugrunde liegenden Rechtstreits, ein Richter am Landgericht, möchte mit der vorliegenden Klage erreichen, dass dieses sogenannte Lebensarbeitszeitkonto auch für Richterinnen und Richter im hessischen Justizdienst geführt wird. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Erhöhung der Wochenarbeitszeit für Hessische Beamte auch zu einer Arbeitsverdichtung für die Hessischen Richter geführt habe. Daher sei es nur folgerichtig, dass ein Ausgleich in Form des Lebensarbeitszeitkontos auch für die Richterschaft eingeführt werden müsse. Nach § 2 des Hessischen Richtergesetzes gelten die beamtenrechtlichen Vorschriften auch für die Richterschaft, soweit das Deutsche Richtergesetz nichts anderes bestimmt. Staatsanwälte und Rechtspfleger seien ebenfalls Beamte, für die ein Lebensarbeitszeitkonto eingerichtet worden sei. Auch diese Berufsgruppen unterlägen - ebenso wie die Richter - keiner Zeiterfassung. Deshalb müssten auch Richter und Richterinnen von dem oben genannten Ansparmodell profitieren können.
Land verweist auf unabhängige und nur dem Gesetz unterworfene Tätigkeit der Richter
Das beklagte Land Hessen wandte sich gegen die Klage und verwies insbesondere auf die Vorschrift des § 25 Deutsches Richtergesetz, die bestimmt, dass Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen sind. Dies sei in Art. 97 Grundgesetz verfassungsrechtlich normiert. Diese Unabhängigkeit beinhalte auch, dass für Richter und Richterinnen keine festen Arbeitszeiten gelten, so dass die Hessische Arbeitszeitverordnung und insbesondere deren eingeführter Paragraphen § 1 a HAZVO für die Richterschaft nicht zur Geltung kommen könne.
Nicht vorhandene Arbeitszeitregelung bekräftigt Unabhängigkeit
Das Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main schloss sich der Sichtweise des Beklagten an. Zur Urteilsbegründung verwies das Gericht darauf, dass § 1 a HAZVO in engem Zusammenhang mit § 1 HAZVO stehe und auch sprachlich eine deutliche Bezugnahme lediglich auf die Arbeitszeitregelung herstelle. Da eine solche Regelung für Richter nicht gelte, könne auch eine Abgeltung der Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit für Richter nicht in Betracht kommen. In mehreren obergerichtlichen und auch verfassungsgerichtlichen Entscheidungen sei die Unabhängigkeit der Richter, wie sie aus Art. 97 GG folgt, als ein hohes Rechtsgut eingestuft worden. Die nicht vorhandene Arbeitszeitregelung stelle einen Ausfluss der Unabhängigkeit dar.
Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit von Richterinnen und Richtern verdeutlicht Unterschied zur Beamtenschaft
Insoweit könnten sich die hessischen Richterinnen und Richter nicht auf die nur für Beamten geltenden Arbeitszeitregelungen und dementsprechende Ausgleichsmöglichkeiten berufen. Dies ergebe sich eindeutig aus § 2 HRG, der nur dann eine Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften für Richterinnen und Richter ermöglicht, "... soweit das Deutsche Richtergesetz nichts anderes bestimmt". Durch die ebenfalls in § 25 DRG normierte Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit der Richterinnen und Richter werde aber eine andere Regelung getroffen, die gerade den Unterschied zur Beamtenschaft deutlich mache.
Aus diesem Grund könne die Vergünstigung für die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit für Beamte nicht für die Richterschaft entsprechend angewandt werden. Daher hat das Gericht die Klage abgewiesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.10.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main/ra-online
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