18.10.2024
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Dokument-Nr. 24940

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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil21.09.2017

Kein Anspruch auf Lebens­arbeits­zeit­konto für hessische Richterinnen und RichterNicht vorhandene Arbeits­zeit­re­gelung steht Einrichtung eines Lebens­arbeits­zeit­kontos entgegen

Das Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass hessische Richterinnen und Richter keinen Anspruch auf die Errichtung eines - wie im Beamtenrecht üblichen - Lebens­arbeits­zeit­kontos haben.

Im Jahr 2003 wurde im Rahmen der Haushalts­kon­so­li­dierung die Erhöhung der Arbeitszeit für die hessischen Beamtinnen und Beamten von 38,5 auf 42 Wochenstunden beschlossen. In einer rund vier Jahre später erfolgten Vereinbarung zwischen dem Land Hessen und dem Deutschen Beamtenbund, Landesbund Hessen, wurde festgelegt, dass den Hessischen Beamtinnen und Beamten für die erhöhte Arbeitszeit ein Ausgleich zu bewilligen ist. Dieser Ausgleich erfolgt in der Regel durch die Gewährung von Dienstbefreiung mit Bezügen, die nach Freistellung vom Dienst vor Eintritt in den Ruhestand abzugelten ist, ausnahmsweise auch in Geld ausgezahlt werden kann. Damit haben sich die Tarif­ver­trags­parteien im Hinblick auf den Umfang der Dienstbefreiung auf ein sogenanntes Ansparsystem mit Wirkung ab 1. Januar 2007 verständigt. Gesetzlich umgesetzt worden ist dieses System durch § 1 a Hessische Arbeits­zeit­ver­ordnung (HAZVO).

Richter fordert Einführung eines Lebens­a­r­beits­zeit­kontos auch für Richterschaft

Der Kläger des zugrunde liegenden Rechtstreits, ein Richter am Landgericht, möchte mit der vorliegenden Klage erreichen, dass dieses sogenannte Lebens­a­r­beits­zeitkonto auch für Richterinnen und Richter im hessischen Justizdienst geführt wird. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Erhöhung der Woche­n­a­r­beitszeit für Hessische Beamte auch zu einer Arbeits­ver­dichtung für die Hessischen Richter geführt habe. Daher sei es nur folgerichtig, dass ein Ausgleich in Form des Lebens­a­r­beits­zeit­kontos auch für die Richterschaft eingeführt werden müsse. Nach § 2 des Hessischen Richtergesetzes gelten die beamten­recht­lichen Vorschriften auch für die Richterschaft, soweit das Deutsche Richtergesetz nichts anderes bestimmt. Staatsanwälte und Rechtspfleger seien ebenfalls Beamte, für die ein Lebens­a­r­beits­zeitkonto eingerichtet worden sei. Auch diese Berufsgruppen unterlägen - ebenso wie die Richter - keiner Zeiterfassung. Deshalb müssten auch Richter und Richterinnen von dem oben genannten Ansparmodell profitieren können.

Land verweist auf unabhängige und nur dem Gesetz unterworfene Tätigkeit der Richter

Das beklagte Land Hessen wandte sich gegen die Klage und verwies insbesondere auf die Vorschrift des § 25 Deutsches Richtergesetz, die bestimmt, dass Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen sind. Dies sei in Art. 97 Grundgesetz verfas­sungs­rechtlich normiert. Diese Unabhängigkeit beinhalte auch, dass für Richter und Richterinnen keine festen Arbeitszeiten gelten, so dass die Hessische Arbeits­zeit­ver­ordnung und insbesondere deren eingeführter Paragraphen § 1 a HAZVO für die Richterschaft nicht zur Geltung kommen könne.

Nicht vorhandene Arbeits­zeit­re­gelung bekräftigt Unabhängigkeit

Das Verwal­tungs­ge­richts Frankfurt am Main schloss sich der Sichtweise des Beklagten an. Zur Urteils­be­gründung verwies das Gericht darauf, dass § 1 a HAZVO in engem Zusammenhang mit § 1 HAZVO stehe und auch sprachlich eine deutliche Bezugnahme lediglich auf die Arbeits­zeit­re­gelung herstelle. Da eine solche Regelung für Richter nicht gelte, könne auch eine Abgeltung der Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit für Richter nicht in Betracht kommen. In mehreren oberge­richt­lichen und auch verfas­sungs­ge­richt­lichen Entscheidungen sei die Unabhängigkeit der Richter, wie sie aus Art. 97 GG folgt, als ein hohes Rechtsgut eingestuft worden. Die nicht vorhandene Arbeits­zeit­re­gelung stelle einen Ausfluss der Unabhängigkeit dar.

Unabhängigkeit und Weisungs­freiheit von Richterinnen und Richtern verdeutlicht Unterschied zur Beamtenschaft

Insoweit könnten sich die hessischen Richterinnen und Richter nicht auf die nur für Beamten geltenden Arbeits­zeit­re­ge­lungen und dement­spre­chende Ausgleichs­mög­lich­keiten berufen. Dies ergebe sich eindeutig aus § 2 HRG, der nur dann eine Anwendung der beamten­recht­lichen Vorschriften für Richterinnen und Richter ermöglicht, "... soweit das Deutsche Richtergesetz nichts anderes bestimmt". Durch die ebenfalls in § 25 DRG normierte Unabhängigkeit und Weisungs­freiheit der Richterinnen und Richter werde aber eine andere Regelung getroffen, die gerade den Unterschied zur Beamtenschaft deutlich mache.

Aus diesem Grund könne die Vergünstigung für die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit für Beamte nicht für die Richterschaft entsprechend angewandt werden. Daher hat das Gericht die Klage abgewiesen.

Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main/ra-online

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