21.11.2024
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Sie sehen Geld, auf dem das Wort „Insolvenz“ arrangiert wurde.

Dokument-Nr. 31105

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Urteil25.11.2021Bundesarbeitsgericht6 AZR 94/19
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil10.10.2018, 23 Sa 505/108
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil25.11.2021

Insolvenz­rechtlicher Rang des Urlaubs­abgeltungs­anspruchs bei Inanspruchnahme der Arbeitsleistung durch den starken vorläufigen Insol­venz­ver­walterAnspruch auf Urlaub­s­ab­geltung in voller Höhe als Masse­verbindlichkeit

In der Insolvenz des Arbeitgebers ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf Urlaub­s­ab­geltung vollständig als Masse­verbindlichkeit zu berichtigen, falls der vorläufige Insol­venz­ver­walter mit Verwaltungs- und Verfü­gungs­be­fugnis (sog. starker vorläufiger Insol­venz­ver­walter) die Arbeitsleistung zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeits­verhältnisses noch in Anspruch genommen hat. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

Der Kläger wurde von der Beklagten als damalige starke vorläufige Insol­venz­ver­walterin bis zur Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses vor Eröffnung des Insol­venz­ver­fahrens zur Arbeit herangezogen. Mit seiner Klage hat er für die zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses noch nicht genommenen Urlaubstage die Zahlung einer Abgeltung in Höhe von 3.391,30 Euro brutto als Masse­ver­bind­lichkeit verlangt. Die Beklagte hat dies als nunmehrige Insol­venz­ver­walterin abgelehnt, weil es sich nur um eine zur Insol­venz­tabelle anzumeldende Insol­venz­for­derung handle.

BAG bejahrt Masse­ver­bind­lichkeit

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht Erfolg. Die streitbefangene Urlaubsabgeltung ist in voller Höhe als Masse­ver­bind­lichkeit zu berichtigen. § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO sieht die Begründung von Masse­ver­bind­lich­keiten vor, „soweit“ der vorläufige Insol­venz­ver­walter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat. Entscheidet sich der starke vorläufige Insol­venz­ver­walter für die Inanspruchnahme der Arbeitskraft eines Arbeitnehmers, hat er alle Verpflichtungen aus dem Arbeits­ver­hältnis als Masse­ver­bind­lich­keiten zu erfüllen. Hiervon umfasst sind nicht nur Ansprüche, welche unmittelbar auf einer tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung beruhen, sondern auch solche, denen keine unmittelbare Wertschöpfung für die Masse gegenübersteht (vgl. bereits BAG 10. September 2020 - 6 AZR 94/19 (A) -).

Volle Berichtigung als Masse­ver­bind­lichkeit steht Auffassung des Neunten Senats nicht entgegen

Der vollen Berichtigung als Masse­ver­bind­lichkeit steht nicht entgegen, dass der Neunte Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts bzgl. der vergleichbaren Regelung in § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO von einer nur anteiligen Zuordnung der „geldwerten Urlaubs­ansprüche“ ausging (vgl. BAG 21. November 2006 - 9 AZR 97/06 -). Auf Anfrage des erkennenden Senats hat der Neunte Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts erklärt, an dieser Auffassung nicht festzuhalten (BAG 16. Februar 2021 - 9 AS 1/21 -).

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/ab)

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