21.11.2024
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Bundesarbeitsgericht Urteil19.11.2015

Praktikum muss nicht auf Probezeit des Berufs­aus­bildungs­ver­hältnisses angerechnet werdenReguläre Probezeit zum Beginn des Berufs­aus­bildungs­ver­hältnisses gemäß § 20 Satz 1 BBiG zwingende Voraussetzung

Das Bundes­arbeits­gericht hat entschieden, dass ein der Berufs­aus­bildung vorausgehendes Praktikums nicht auf die Probezeit angerechnet werden muss.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens bewarb sich im Frühjahr 2013 bei der Beklagten um eine Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel. Die Beklagte versprach ihm die Aufnahme der Ausbildung zum 1. August 2013. Zur Überbrückung schlossen die Parteien einen "Prakti­kan­ten­vertrag" mit einer Laufzeit bis zum 31. Juli 2013. Nach dem gesonderten Berufs­aus­bil­dungs­vertrag begann anschließend die Ausbildung mit einer Probezeit von drei Monaten. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2013, welches dem Kläger am gleichen Tag zuging, kündigte die Beklagte das Berufs­aus­bil­dungs­ver­hältnis zum 29. Oktober 2013. Der Kläger hält die Kündigung für unwirksam. Sie sei erst nach Ablauf der Probezeit erklärt worden. Das dem Berufs­aus­bil­dungs­ver­hältnis vorausgegangene Praktikum sei auf die Probezeit anzurechnen. Die Beklagte habe sich bereits während des Praktikums ein vollständiges Bild über ihn machen können.

Berufs­aus­bil­dungs­ver­hältnis durfte während der Probezeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Die Revision hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht keinen Erfolg. Das Berufs­aus­bil­dungs­ver­hältnis konnte während der Probezeit gemäß § 22 Abs. 1 BBiG ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Die Tätigkeit des Klägers vor dem 1. August 2013 ist nicht zu berücksichtigen. § 20 Satz 1 BBiG ordnet zwingend an, dass das Berufs­aus­bil­dungs­ver­hältnis mit einer Probezeit beginnt. Beide Vertragspartner sollen damit ausreichend Gelegenheit haben, die für die Ausbildung im konkreten Ausbil­dungsberuf wesentlichen Umstände eingehend zu prüfen. Dies ist nur unter den Bedingungen des Berufs­aus­bil­dungs­ver­hält­nisses mit seinen spezifischen Pflichten möglich. Die Dauer eines voraus­ge­gangenen Praktikums ist deshalb nicht auf die Probezeit in einem folgenden Berufs­aus­bil­dungs­ver­hältnis anzurechnen. Auf den Inhalt und die Zielsetzung des Praktikums kommt es nicht an. Dasselbe würde auch dann gelten, wenn es sich hierbei nicht um ein Praktikum, sondern um ein Arbeits­ver­hältnis gehandelt hätte (vgl. Bundes­a­r­beits­gericht, Urteil v. 16.12.2004 - 6 AZR 127/04 - -).

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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