21.11.2024
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Urteil16.12.2004Bundesarbeitsgericht6 AZR 127/04
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Bundesarbeitsgericht Urteil16.12.2004

Probezeit im Berufs­aus­bil­dungs­ver­hältnis nach vorhergehendem Arbeits­ver­hältnis

Das Berufs­aus­bil­dungs­ver­hältnis beginnt mit der Probezeit, die mindestens einen Monat dauern muss und höchstens drei Monate betragen darf (§ 13 BBiG). Das gilt auch dann, wenn das Ausbil­dungs­ver­hältnis sich an ein Arbeits­ver­hältnis anschließt. Haben die Parteien im Berufs­aus­bil­dungs­vertrag die höchstzulässige Probezeit von drei Monaten vereinbart, ist die in dem vorhergehenden Arbeits­ver­hältnis zurückgelegte Zeit nicht auf die Probezeit anzurechnen, auch nicht, soweit die gesetzliche Mindestfrist von einem Monat überschritten wird. Die Parteien dürfen die gesetzliche Höchstfrist für die Probezeit auch bei einem vorangegangenen Arbeits­ver­hältnis ausschöpfen, wenn sie den Zeitraum von drei Monaten für die Prüfung erforderlich halten, ob der Auszubildende für den gewählten Beruf geeignet ist. Während der Probezeit kann das Berufs­aus­bil­dungs­ver­hältnis nach § 15 Abs. 1 BBiG jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Im Unterschied zu einem Arbeits­ver­hältnis (§ 622 Abs. 3 BGB) muss damit bei einer Kündigung während der Probezeit eine Kündigungsfrist von zwei Wochen nicht eingehalten werden. Das Absehen von jeglicher Frist in § 15 Abs. 1 BBiG verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Auf Ausbil­dungs­ver­gütung für die Zeit vom 18. bis zum 31. Oktober 2002 hatte ein Auszubildender geklagt, der vor dem Beginn des Berufs­aus­bil­dungs­ver­hält­nisses am 15. August 2002 im Einzel­han­dels­un­ter­nehmen der Beklagten als Hilfskraft im Verkauf beschäftigt war. Die Klage hatte vor dem Sechsten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts keinen Erfolg. Die Beklagte hatte das Berufs­aus­bil­dungs­ver­hältnis am 17. Oktober 2002 und damit während der im Berufs­aus­bil­dungs­vertrag vereinbarten dreimonatigen Probezeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt. Da ihr Kündi­gungs­schreiben dem Kläger noch am selben Tag zugegangen war, endete das Berufs­aus­bil­dungs­ver­hältnis der Parteien am 17. Oktober 2002.

Hinweis auf Vorinstanz:

LAG Baden-Württemberg - Kammern Mannheim -, Urteil vom 21. Januar 2004 - 13 Sa 66/03 -

Quelle: Pressemitteilung Nr. 94/04 des Bundesarbeitsgerichts

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