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20.01.2025  
Sie sehen Geld, auf dem das Wort „Insolvenz“ arrangiert wurde.

Dokument-Nr. 5883

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Urteil10.04.2008Bundesarbeitsgericht6 AZR 368/07
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht München, Urteil09.05.2006, 8 Sa 1186/05
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil10.04.2008

BAG zur Haftung der Insolvenzmasse nach Freiga­be­er­klärung des Insol­venz­ver­walters

Insol­venz­ver­walter sind auch vor der zum 1. Juli 2007 in Kraft getretenen Änderung des § 35 InsO berechtigt, nach Eröffnung des Insol­venz­ver­fahrens über das Vermögen eines einzel­kauf­männisch tätigen Schuldners die unmittelbar für die selbständige Erwer­b­s­tä­tigkeit des Schuldners benötigten Betriebsmittel aus dem Beschlag der Masse freizugeben. Wird im Zusammenhang mit einer solchen Freigabe zwischen dem Schuldner und dem Insol­venz­ver­walter eine den Erfordernissen des § 295 Abs. 2 InsO entsprechende Vereinbarung über abzuführende Beträge geschlossen, haftet die Insolvenzmasse nicht mehr für Ansprüche der Arbeitnehmer auf Arbeits­ver­gütung aus danach vom Schuldner begründeten Arbeits­ver­hält­nissen. Diese hat allein der Schuldner zu erfüllen. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Der Beklagte wurde am 11. März 2003 zum Insolvenzverwalter in dem Insol­venz­ver­fahren über das Vermögen des Schuldners bestellt. Dieser hatte bis November 2002 eine Druckerei betrieben, die er dann stilllegte. Ab Mitte Februar 2003 setzte er seinen Drucke­rei­betrieb fort, wovon der Beklagte Mitte Mai 2003 Kenntnis erhielt.

Insol­venz­ver­walter erteilte Freiga­be­er­klärung

Am 22. Mai 2003 erteilte der Beklagte dem Schuldner mit Zustimmung der Gläubi­ger­ver­sammlung eine „Freiga­be­er­klärung“ hinsichtlich der von diesem benötigten Betriebsmittel einschließlich des Neuerwerbs. Eine zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt getroffene Vereinbarung entsprechend § 295 Abs. 2 InsO sah außerdem vor, dass der Schuldner monatlich 130,00 Euro an die Masse abzuführen habe. Bereits im Februar 2003 hatte der Schuldner die Klägerin eingestellt. Ihr zunächst nur bis Ende Juni 2003 befristeter Arbeitsvertrag wurde am 30. Juni 2003 durch eine neue schriftliche Vereinbarung der Klägerin mit dem Schuldner verlängert.

Arbeitnehmerin begehrt Lohnzahlungen vom Insol­venz­ver­walter

Nachdem der Schuldner für die Monate Dezember 2003 bis Februar 2004 keine Zahlungen leistete, begehrt die Klägerin nunmehr vom beklagten Insol­venz­ver­walter Zahlung ihrer Vergütung.

Das Landes­a­r­beits­gericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Revision des Beklagten hat der Senat das Urteil des Landes­a­r­beits­ge­richts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landes­a­r­beits­gericht zurückverwiesen. Das Landes­a­r­beits­gericht wird aufzuklären haben, ob die den Erfordernissen des § 295 Abs. 2 InsO entsprechende Vereinbarung vor oder nach der Vertrags­ver­län­gerung vom 30. Juni 2003 zustande kam.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 30/08 des BAG vom 10.04.2008

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