15.11.2024
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Dokument-Nr. 10307

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Urteil23.09.2010Bundesarbeitsgericht6 AZR 338/09
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil03.03.2009, 2 Sa 376/08
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil23.09.2010

BAG zum Bezug von undif­fe­ren­ziertem Leistungs­entgelt nach dem TVöD ohne Entgeltanspruch für September 2007Tabellenentgelt für Monat September 2007 war nur Bemes­sungs­grundlage zur Berechnung der Höhe des undif­fe­ren­zierten Leistungs­entgelts

Das Bundes­a­r­beits­gericht musste entscheiden, ob auch ein erkrankter Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst Anspruch auf Zahlung eines tariflichen Leistungs­entgelts gemäß der Überg­angs­re­gelung zu § 18 Abs. 4 TVöD (VKA) hat.

§ 18 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 regelt Rahmen und Grundsätze des ab dem 1. Januar 2007 einzuführenden Leistungs­entgelts. Die Durchführung der Vorschrift setzt im kommunalen Bereich den Abschluss einer Betriebsbzw. Dienst­ver­ein­barung voraus. War eine solche Vereinbarung nicht bis zum 31. Juli 2007 zustande gekommen, erhielten die Beschäftigten aufgrund der Regelung in Satz 6 der Proto­kol­l­er­klärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD (VKA) mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember 2007 ein undif­fe­ren­ziertes Leistungs­entgelt für das Jahr 2007. Dieses betrug 12 % des für den Monat September 2007 jeweils zustehenden Tabel­len­entgelts. Der Bezug des Entgelts im September 2007 war dabei keine Anspruchs­vor­aus­setzung für das undif­fe­ren­zierte Leistungs­entgelt. Vielmehr war das Tabellenentgelt des Monats September 2007 lediglich die Bemessungsgrundlage des Anspruchs.

Sachverhalt

Der Kläger des zurgunde liegenden Streitfalls ist als Müllwerker bei der beklagten Stadt tätig. Bis zum 31. Juli 2007 wurde für seinen Tätig­keits­bereich keine Dienst­ver­ein­barung zur Umsetzung des § 18 TVöD (VKA) vereinbart. Der Kläger war vom 26. Juni 2007 bis zum 10. Oktober 2007 arbeitsunfähig erkrankt, so dass er im September 2007 kein Entgelt und auch keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erhielt. Die Beklagte zahlte ihm deshalb kein undif­fe­ren­ziertes Leistungs­entgelt. Der Kläger begehrt für die neun Monate des Jahres 2007, in denen er Entgelt bezogen hat, ein anteiliges undif­fe­ren­ziertes Leistungs­entgelt von 179,55 Euro.

Stich­tags­re­gelung bei Zahlung des undif­fe­ren­zierten Leistungs­entgelts würde allgemeinen Gleichheitssatz verletzen

Das Landes­a­r­beits­gericht hat die Klage abgewiesen. Die vom Kläger gegen dieses Urteil eingelegte Revision hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht Erfolg. Nach Sinn und Zweck der Regelung in Satz 6 der Proto­kol­l­er­klärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD (VKA) war das Tabellenentgelt für den Monat September 2007 nur die Bemes­sungs­grundlage zur Berechnung der Höhe des undif­fe­ren­zierten Leistungs­entgelts. Die undifferenziert ausgeschütteten Beträge sind im Jahr 2006 erwirtschaftet worden. Die Zahlung hatte für das gesamte Jahr 2007 zu erfolgen. Dies verbietet eine Auslegung der Proto­kol­l­er­klärung, die den Entgeltbezug in einem einzigen Monat zur Anspruchs­vor­aus­setzung machen würde. Eine derartige Stich­tags­re­gelung stünde in keinerlei Beziehung zum Zweck der Zahlung des undif­fe­ren­zierten Leistungs­entgelts, würde sich damit nicht am gegebenen Sachverhalt orientieren und würde deshalb den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online.

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