18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 33795

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Urteil24.02.2022Bundesarbeitsgericht6 AZR 333/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DB 2022, 1584Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2022, Seite: 1584
  • MDR 2022, 1169Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2022, Seite: 1169
  • NJW 2022, 1970Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2022, Seite: 1970
  • NZA 2022, 779Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2022, Seite: 779
  • NZA-RR 2022, 386Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht Rechtsprechungsreport (NZA-RR), Jahrgang: 2022, Seite: 386
  • NZG 2022, 1202Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (NZG), Jahrgang: 2022, Seite: 1202
  • ZIP 2022, 1121Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2022, Seite: 1121
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Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Paderborn, Urteil03.08.2020, 2 Ca 1619/19
  • Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil17.05.2021, 18 Sa 1124/20
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil24.02.2022

BAG: Aufhe­bungs­vertrag kann unter der Bedingung der sofortigen Annahme angeboten werdenAusschluss eines Aufhe­bungs­vertrags bei Verlassen des Raums als zulässiges Verhand­lungs­mittel

Ein Aufhe­bungs­vertrag kann unter der Bedingung angeboten werden, dass dieses Angebot sofort angenommen werden muss und dass das Angebot bei Verlassen des Raums sofort erlischt. Dies stellt ein zulässiges Verhand­lungs­mittel dar. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2019 kam es in einem Unternehmen in Nordrhein-Westfalen zu einem Gespräch mit einer Mitarbeiterin. Der Mitarbeiterin wurde im Rahmen des Gesprächs eine betrügerische Handlung vorgeworfen. Ihr wurde zugleich der Abschluss eines Aufhe­bungs­vertrags angeboten. Dieses Angebot galt aber nur unter der Bedingung, dass der Aufhebungsvertrag sofort unterschrieben wird. Abgesehen von einer zehnminütigen Pause wurde der Mitarbeiterin keine Bedenkzeit eingeräumt. Ihr wurde deutlich gemacht, dass das Angebot bei Verlassen des Raums erlischt. Die Mitarbeiterin unterschrieb den Aufhe­bungs­vertrag und klagte anschließend dagegen. Sie fühlte sich unangemessen unter Druck gesetzt. Das Arbeitsgericht Paderborn gab der Klage statt, das Landes­a­r­beits­gericht Hamm wies sie ab. Dagegen richtete sich die Revision der Klägerin.

Keine Unwirksamkeit des Aufhe­bungs­vertrags

Das Bundes­a­r­beits­gericht bestätigte die Entscheidung des Landes­a­r­beits­ge­richts. Der Aufhe­bungs­vertrag sei wegen eines Verstoßes gegen das Gebot des fairen Verhandelns nicht unwirksam. Es stelle kein unfaires Verhandeln dar, wenn der Arbeitgeber der Bitte des Arbeitnehmers nach Einräumung einer Bedenkzeit bzw. Einholung eines Rechtsrates nicht nachkommt, sondern sein Aufhe­bungs­ver­trags­angebot nur zur sofortigen Annahme unterbreitet und dem Arbeitnehmer zu verstehen gibt, dass er es nicht mehr aufrechterhält, wenn der Arbeitnehmer den Raum verlässt. Dies sei ein im Rahmen von Vertrags­ver­hand­lungen zulässiger Druck, mit dem der Arbeitgeber auf legitime Weise versucht, sein Verhand­lungsziel zu erreichen.

Beein­träch­tigung der Entschei­dungs­freiheit bei Zwang zum Abschluss des Aufhe­bungs­vertrags

Die Entschei­dungs­freiheit des Arbeitsnehmers sei dann unfair beeinträchtigt, so das Bundes­a­r­beits­gericht, wenn der Abschluss des Aufhe­bungs­vertrag einzige Option ist, um sich der Verhand­lungs­si­tuation zu entziehen. Verbleibt dagegen ein schlichtes "Nein", liege kein Verstoß gegen das Gebot des fairen Verhandelns vor.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

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