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Dokument-Nr. 14509

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Urteil18.10.2012Bundesarbeitsgericht6 AZR 261/11
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil23.03.2011, 2 Sa 93/10
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil18.10.2012

BAG zur Auslegung des Merkmals "Aufstieg - ohne" für den Struk­tu­r­aus­gleich der LänderBei nicht möglichem Aufstieg in maßgeblicher Vergü­tungs­gruppe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TVÜ besteht Anspruch auf Struk­tu­r­aus­gleich

Bei der Überleitung aus dem Bundes­an­ge­stell­ten­ta­rif­vertrag (BAT) in den Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) besteht für Angestellte schon dann Anspruch auf Struk­tu­r­aus­gleich, wenn die für die Vergütung des Angestellten im Zeitpunkt des Inkrafttretens des TVÜ maßgebliche Vergü­tungs­gruppe keinen (weiteren) Aufstieg zulässt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­a­r­beits­ge­richts hervor.

Die neue Entgeltstruktur des TV-L hat für aus dem BAT übergeleitete Angestellte teilweise Einbußen bei der individuellen Entgel­t­ent­wicklung im Vergleich zu der Vergü­tungs­er­wartung bei Fortbestand des BAT zur Folge. Zur Abmilderung dieser sog. Exspek­tanz­verluste haben die Tarif­ver­trags­parteien einen Struk­tu­r­aus­gleich vereinbart. Dabei haben sie nicht auf individuelle Einkom­mens­verluste abgestellt, sondern die Exspek­tanz­verluste typisierend für verschiedene Beschäf­tig­ten­gruppen ermittelt. Ob und welche Angestellten Anspruch auf Struk­tu­r­aus­gleich haben, ergibt sich aus einer Tabelle. In dieser ist in der ersten Spalte die Entgeltgruppe im TV-L, in der zweiten Spalte die „Vergü­tungs­gruppe bei In-Kraft-Treten TVÜ“ und in der dritten Spalte unter der Überschrift „Aufstieg“ entweder eine höhere Vergü­tungs­gruppe mit dem Zusatz „nach … Jahren“ oder der Begriff „ohne“ angeführt. Aus den weiteren Spalten der Tabelle ergibt sich auf der Grundlage des Ortszuschlags und der Leben­s­al­ter­sstufe bei Inkrafttreten des TVÜ-Länder die Höhe des Ausgleichs­betrags und die Dauer des Bezugs des Struk­tu­r­aus­gleichs. Für den Anspruch ist es unerheblich, ob die in der zweiten Spalte genannte Vergü­tungs­gruppe vor Inkrafttreten des TVÜ im Wege des Bewährungs- oder Fallgrup­pen­auf­stiegs erreicht wurde oder nicht.

Beklagtes Land verneint Anspruch des Klägers auf Struk­tu­r­aus­gleich

Der 1962 geborene Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist beim beklagten Land teilzeit­be­schäftigt. Er wurde im Jahr 2004 im Wege des Bewäh­rungs­auf­stiegs aus der Vergü­tungs­gruppe IVa BAT in die Vergü­tungs­gruppe III BAT höhergruppiert und zum 1. November 2006 mit der Leben­s­al­ter­sstufe 41 in die Entgeltgruppe 11 TV-L übergeleitet. Er ist jedoch der Auffassung, dass ihm Struk­tu­r­aus­gleich in Höhe von monatlich 73,22 Euro brutto zustehe. Am Stichtag 1. November 2006 habe er nicht mehr im Wege des Bewährungs- oder Fallgrup­pen­auf­stiegs in eine höhere Vergü­tungs­gruppe aufsteigen können. Demgegenüber hat das beklagte Land die Auffassung vertreten, der Kläger könne keinen Struk­tu­r­aus­gleich verlangen, weil er die Vergü­tungs­gruppe III im Wege des Bewäh­rungs­auf­stiegs erreicht habe.

BAG bejaht Anspruch auf Struk­tu­r­aus­gleich

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landes­a­r­beits­gericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Die Revision des beklagten Landes hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht keinen Erfolg. Ob in der dritten Spalte das Merkmal "Aufstieg - ohne" nur erfüllt ist, wenn der Angestellte zum Stichtag der Einführung des TV-L, dem 1. November 2006, ohne vorherigen Aufstieg ("originär") in einer Vergü­tungs­gruppe eingruppiert war, aus der kein Aufstieg möglich war, oder ob es für den Anspruch auf Struk­tu­r­aus­gleich ausreicht, wenn im Zeitpunkt der Überleitung kein (weiterer) Aufstieg des Angestellten aus seiner Vergü­tungs­gruppe möglich war, lässt sich anhand der Ausle­gungs­kri­terien Wortlaut, Sinn und Zweck, Tarifsystematik und Entste­hungs­ge­schichte des Tarifvertrages nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit feststellen. Bei Heranziehung des Grundsatzes der objektiven Auslegung und des Gebots der Normenklarheit ist der Normbefehl des Merkmals "Aufstieg - ohne" jedoch dahin zu verstehen, dass der Anspruch auf Struk­tu­r­aus­gleich schon dann besteht, wenn die für die Vergütung des Angestellten im Zeitpunkt des Inkrafttretens des TVÜ maßgebliche Vergü­tungs­gruppe keinen (weiteren) Aufstieg zuließ.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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