15.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 7393

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Urteil05.02.2009Bundesarbeitsgericht6 AZR 114/08
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil05.12.2007, 5 Sa 266/07
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil05.02.2009

Bundes­a­r­beits­gericht: Keine Tagespauschale bei stundenweiser RufbereitschaftWeniger als zwölf Stunden dauernde Rufbe­reit­schaften sind nur stundenweise zu vergüten

Angestellte im öffentlichen Dienst haben keinen Anspruch auf eine Tagspauschale, wenn sie mehrere Rufbe­reit­schaften innerhalb von 24 Stunden leisten. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

§ 8 Abs. 3 TVöD bestimmt, dass im Fall einer stundenweisen Rufbereitschaft ein Entgelt je Stunde der Rufbereitschaft von 12,5 % des tariflichen Stundenentgelts gezahlt wird. Eine stundenweise Rufbereitschaft liegt nach der tariflichen Definition bei einer ununter­bro­chenen Rufbereitschaft von weniger als zwölf Stunden vor. Ordnet der Arbeitgeber an einem Kalendertag oder binnen 24 Stunden an zwei aufein­an­der­fol­genden Kalendertagen zwei oder mehr jeweils weniger als zwölf Stunden umfassende Rufbe­reit­schaften an, so liegen im tariflichen Sinne mehrere Rufbe­reit­schaften iSv. § 8 Abs. 3 TVöD vor. Für diese Rufbe­reit­schaften ist deshalb lediglich die Stunden­ver­gütung von 12,5 % des tariflichen Stundenentgelts und nicht die Tagespauschale nach § 8 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 TVöD zu zahlen.

Sachverhalt

Der Kläger leistete für die beklagte Stadt zwischen dem 17. Dezember 2005 und dem 1. März 2006 in sieben Fällen an einem Kalendertag oder innerhalb von 24 Stunden zwei Rufbe­reit­schaften, zwischen denen jeweils mehrere Stunden lagen. Keine dieser Rufbe­reit­schaften dauerte für sich allein genommen oder zusam­men­ge­rechnet mit den bis 24 Stunden davor oder danach angeordneten Rufbe­reit­schaften 12 Stunden oder länger. Die beklagte Stadt vergütete diese Rufbe­reit­schaften als stundenweise Rufbe­reit­schaften mit 12,5 % des tariflichen Stundenentgelts je angeordneter Stunde. Mit seiner Klage hat der Kläger für derartige Rufbe­reit­schaften die Tagespauschale nach § 8 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 TVöD begehrt.

Klage erfolglos

Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Eine Rufbereitschaft dauert ununterbrochen im tariflichen Sinne vom Zeitpunkt der Verpflichtung des Arbeitnehmers, auf Abruf die Arbeit aufzunehmen, bis zu dem Zeitpunkt, in dem diese Verpflichtung endet. Ordnet der Arbeitgeber deshalb an einem Kalendertag oder binnen 24 Stunden an zwei aufein­an­der­fol­genden Kalendertagen mehrere jeweils weniger als zwölf Stunden andauernde Rufbe­reit­schaften an, zwischen denen der Arbeitnehmer frei oder die normale Arbeitsleistung zu erbringen hat, sind diese stundenweise zu vergüten. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf die tägliche Pauschale des § 8 Abs. 3 TVöD werden damit nicht erfüllt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 14/09 des BAG vom 05.02.2009

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