21.11.2024
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Dokument-Nr. 34487

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Bundesarbeitsgericht Urteil23.10.2024

Außer­ta­rif­licher Angestellter - Mindestabstand zum höchsten tariflichen EntgeltKein Anspruch auf ein höheres Entgelt wegen fehlender tariflicher Abstandsklausel

Definieren Tarif­vertrags­parteien als außertariflich diejenigen Angestellten, deren geldwerte materielle Arbeits­be­din­gungen diejenigen der höchsten tariflichen Entgeltgruppe über-schreiten, ohne einen bestimmten prozentualen Abstand festzusetzen, genügt für Status und Vergütung des außer­ta­rif­lichen Angestellten jedes - auch nur geringfügige - Überschreiten.

Der Kläger ist Mitglied der IG Metall und seit 2013 bei der Beklagten als Entwick­lungs­in­genieur beschäftigt, seit Juni 2022 auf der Grundlage eines als „außertariflich“ bezeichneten Arbeitsvertrags. Im Streitzeitraum Juni 2022 bis Februar 2023 erhielt er eine monatliche Bruttovergütung von 8.212,00 Euro, während das Entgelt in der höchsten tariflichen Entgeltgruppe - hochgerechnet auf 40 Wochenstunden - 8.210,64 Euro brutto betrug. Im Betrieb der Beklagten finden die Tarifverträge der Metall- und Elektro­in­dustrie Nordrhein-Westfalens Anwendung, von deren persönlichem Geltungsbereich u.a. Beschäftigte ausgenommen sind, deren „geldwerte materielle Arbeits­be­din­gungen unter Berück­sich­tigung einer individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 40 Stunden in einer Gesamtschau diejenigen der höchsten tariflichen Entgeltgruppe regelmäßig überschreiten“.

Entwick­lungs­in­genieur hält sein Gehalt für zu gering

Mit seiner Klage hat der Kläger eine höhere Vergütung beansprucht und herzuleiten versucht, dass ein solches „Überschreiten“ in Anbetracht der prozentualen Abstände zwischen den tariflichen Entgeltgruppen nur angenommen werden könne, wenn das Monatsgehalt des außer­ta­rif­lichen Angestellten 23,45 % über demjenigen der höchsten tariflichen Entgeltgruppe liege. Dies ergebe bei ihm ein Brutto­mo­nats­gehalt von 10.136,03 Euro, so dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm für die Monate Juni 2022 bis Februar 2023 insgesamt 17.326,27 Euro brutto als weitere Vergütung nachzuzahlen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landes­a­r­beits­gericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Tarifautonomie verbietet „Nachbessern“ tariflicher Bestimmungen

Das BAG hat die Vorinstanzen bestätigt und die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der Status als außer­ta­rif­licher Angestellter begründet einen arbeits­ver­trag­lichen Anspruch auf eine Vergütung, die einen tarif­ver­traglich vorge­schriebenen Abstand zur höchsten tariflichen Vergütung wahrt. Die im Streitfall einschlägigen tariflichen Bestimmungen verlangen, dass die geldwerten materiellen Arbeits­be­din­gungen diejenigen der höchsten tariflichen Entgeltgruppe regelmäßig überschreiten. Das ist beim Kläger der Fall, denn mangels abweichender Festlegungen der Tarif­ver­trags­parteien genügt nach dem eindeutigen Tarifwortlaut jedes - und damit auch ein geringfügiges - Überschreiten des höchsten tariflichen Entgelts.

Angesichts dessen verbietet sich eine ergänzende Tarifauslegung wie sie dem Kläger vorschwebt. Wollen die Tarif­ver­trags­parteien einen bestimmten prozentualen Abstand zwischen dem höchsten Tarifentgelt und dem Entgelt außer­ta­rif­licher Beschäftigter, müssen sie eine entsprechende tarifliche Abstandsklausel hinreichend klar und deutlich in den Tarifvertrag aufnehmen. Die von Art. 9 Abs. 3 GG garantierte Tarifautonomie verbietet ein „Nachbessern“ tariflicher Bestimmungen durch die Gerichte zugunsten der einen oder anderen Seite.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/ab)

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