Dokument-Nr. 21707
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- DB 2015, 1907Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2015, Seite: 1907
- NZA 2015, 1002Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2015, Seite: 1002
- Arbeitsgericht Dortmund, Urteil23.10.2012, 5 Ca 2205/12
- Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil18.04.2013, 8 Sa 1649/12
Bundesarbeitsgericht Urteil25.03.2015
BAG: Formulierung "in Vollzeit beschäftigt" im Arbeitsvertrag schließt auf 40-Stunden-WocheLängere Arbeitszeit muss im Arbeitsvertrag ausdrücklich benannt werden
Heißt es in einem Arbeitsvertrag, dass ein Busfahrer "in Vollzeit beschäftigt" ist, so spricht dies dafür, dass die Arbeitszeit unter Zugrundelegung einer Fünf-Tage-Woche und eines acht Stunden Arbeitstages 40 Wochenstunden nicht übersteigt. Eine längere Arbeitszeit muss im Arbeitsvertrag ausdrücklich benannt werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Laut seinem Arbeitsvertrag vom April 2011 war ein Busfahrer "in Vollzeit beschäftigt". Er ging aufgrund der Formulierung davon aus, eine 40-Stunden-Woche zu haben. Da der Busfahrer teilweise länger arbeitete, machte er die Vergütung der Überstunden nach zunächst erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung im Mai 2012 gerichtlich geltend.
Arbeitsgericht wies Klage ab, Landesarbeitsgericht gab ihr statt
Während das Arbeitsgericht Dortmund die Klage abwies, gab ihr das Landesarbeitsgericht Hamm statt. Seiner Ansicht nach sei aufgrund des Arbeitsvertrags von einer 40-Stunden-Woche auszugehen gewesen. Dem Busfahrer habe daher ein Anspruch auf Vergütung der darüber hinaus geleisteten Arbeitsstunden zugestanden. Gegen diese Entscheidung legte die Arbeitgeberin Revision ein. Sie vertrat die Meinung, dass der Busfahrer als Arbeitszeit die Zeit geschuldet habe, die er für die Erledigung der ihm zugewiesenen Arbeiten benötigt habe. Überstunden haben somit nicht anfallen können.
Bundesarbeitsgericht bejaht Anspruch auf Überstundenvergütung
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Arbeitgeberin zurück. Dem Busfahrer habe ein Anspruch auf Vergütung der geleisteten Überstunden gemäß § 612 Abs. 1 BGB zugestanden. Er habe für die vereinbarte Vergütung nicht solange arbeiten müssen, wie er zur Erledigung der Arbeiten brauchte. Vielmehr haben die Parteien eine regelmäßige Arbeitszeit von 40 Wochenstunden vereinbart. Darüber hinaus gehende Arbeitszeit sei mithin als Überstunden zu werten gewesen.
Formulierung "in Vollzeit beschäftigt" spricht für 40-Stunden-Woche
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts dürfe ein durchschnittlicher Arbeitnehmer aufgrund der im Arbeitsvertrag gewählten Formulierung "in Vollzeit beschäftigt" davon ausgehen, dass die regelmäßige Arbeitszeit unter Zugrundelegung einer Fünf-Tage-Woche und der in § 3 Satz 2 des Arbeitszeitgesetzes vorgesehenen acht Stunden täglich 40 Wochenstunden nicht übersteige. Eine längere Arbeitszeit müsse durch eine konkrete Stundenangabe oder zumindest hinreichend bestimmte Bezugnahme auf den arbeitsschutzrechtlich erlaubten Arbeitszeitrahmen klar und deutlich zum Ausdruck gebracht werden.
Vorliegen einer betriebsüblichen Arbeitszeit unerheblich
Es sei zudem unerheblich gewesen, so das Bundesarbeitsgericht, ob es eine betriebsübliche Arbeitszeit gebe. Denn die maßgebliche Arbeitszeit des Busfahrers habe bereits durch Auslegung des Arbeitsvertrags ermittelt werden können. Ohnehin könne durch eine einseitige Anordnung des Arbeitsgebers eine betriebsübliche Arbeitszeit nicht rechtsverbindlich festgelegt werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.10.2015
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
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