18.10.2024
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Dokument-Nr. 21707

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Urteil25.03.2015Bundesarbeitsgericht5 AZR 602/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DB 2015, 1907Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2015, Seite: 1907
  • NZA 2015, 1002Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2015, Seite: 1002
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Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Dortmund, Urteil23.10.2012, 5 Ca 2205/12
  • Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil18.04.2013, 8 Sa 1649/12
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil25.03.2015

BAG: Formulierung "in Vollzeit beschäftigt" im Arbeitsvertrag schließt auf 40-Stunden-WocheLängere Arbeitszeit muss im Arbeitsvertrag ausdrücklich benannt werden

Heißt es in einem Arbeitsvertrag, dass ein Busfahrer "in Vollzeit beschäftigt" ist, so spricht dies dafür, dass die Arbeitszeit unter Zugrundelegung einer Fünf-Tage-Woche und eines acht Stunden Arbeitstages 40 Wochenstunden nicht übersteigt. Eine längere Arbeitszeit muss im Arbeitsvertrag ausdrücklich benannt werden. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Laut seinem Arbeitsvertrag vom April 2011 war ein Busfahrer "in Vollzeit beschäftigt". Er ging aufgrund der Formulierung davon aus, eine 40-Stunden-Woche zu haben. Da der Busfahrer teilweise länger arbeitete, machte er die Vergütung der Überstunden nach zunächst erfolgloser außer­ge­richt­licher Geltendmachung im Mai 2012 gerichtlich geltend.

Arbeitsgericht wies Klage ab, Landes­a­r­beits­gericht gab ihr statt

Während das Arbeitsgericht Dortmund die Klage abwies, gab ihr das Landes­a­r­beits­gericht Hamm statt. Seiner Ansicht nach sei aufgrund des Arbeitsvertrags von einer 40-Stunden-Woche auszugehen gewesen. Dem Busfahrer habe daher ein Anspruch auf Vergütung der darüber hinaus geleisteten Arbeitsstunden zugestanden. Gegen diese Entscheidung legte die Arbeitgeberin Revision ein. Sie vertrat die Meinung, dass der Busfahrer als Arbeitszeit die Zeit geschuldet habe, die er für die Erledigung der ihm zugewiesenen Arbeiten benötigt habe. Überstunden haben somit nicht anfallen können.

Bundes­a­r­beits­gericht bejaht Anspruch auf Überstun­den­ver­gütung

Das Bundes­a­r­beits­gericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Arbeitgeberin zurück. Dem Busfahrer habe ein Anspruch auf Vergütung der geleisteten Überstunden gemäß § 612 Abs. 1 BGB zugestanden. Er habe für die vereinbarte Vergütung nicht solange arbeiten müssen, wie er zur Erledigung der Arbeiten brauchte. Vielmehr haben die Parteien eine regelmäßige Arbeitszeit von 40 Wochenstunden vereinbart. Darüber hinaus gehende Arbeitszeit sei mithin als Überstunden zu werten gewesen.

Formulierung "in Vollzeit beschäftigt" spricht für 40-Stunden-Woche

Nach Auffassung des Bundes­a­r­beits­ge­richts dürfe ein durch­schnitt­licher Arbeitnehmer aufgrund der im Arbeitsvertrag gewählten Formulierung "in Vollzeit beschäftigt" davon ausgehen, dass die regelmäßige Arbeitszeit unter Zugrundelegung einer Fünf-Tage-Woche und der in § 3 Satz 2 des Arbeits­zeit­ge­setzes vorgesehenen acht Stunden täglich 40 Wochenstunden nicht übersteige. Eine längere Arbeitszeit müsse durch eine konkrete Stundenangabe oder zumindest hinreichend bestimmte Bezugnahme auf den arbeits­schutz­rechtlich erlaubten Arbeits­zeit­rahmen klar und deutlich zum Ausdruck gebracht werden.

Vorliegen einer betrie­bs­üb­lichen Arbeitszeit unerheblich

Es sei zudem unerheblich gewesen, so das Bundes­a­r­beits­gericht, ob es eine betriebsübliche Arbeitszeit gebe. Denn die maßgebliche Arbeitszeit des Busfahrers habe bereits durch Auslegung des Arbeitsvertrags ermittelt werden können. Ohnehin könne durch eine einseitige Anordnung des Arbeitsgebers eine betriebsübliche Arbeitszeit nicht rechts­ver­bindlich festgelegt werden.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

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