21.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 26563

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Urteil17.10.2018Bundesarbeitsgericht5 AZR 553/17
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil13.07.2017, 2 Sa 468/16
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil17.10.2018

BAG zur Vergütung von Reisezeiten bei Ausland­s­ent­sendungVergütung der Flugzeit von Deutschland nach China und zurück

Entsendet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorübergehend zur Arbeit ins Ausland, sind die für Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten wie Arbeit zu vergüten. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht in seinem Urteil bekanntgegeben.

Im vorliegenden Rechtsstreit ist der Kläger bei dem beklagten Bauunternehmen als technischer Mitarbeiter beschäftigt und arbeits­ver­traglich verpflichtet, auf wechselnden Baustellen im In- und Ausland zu arbeiten.

Kläger begehrt Vergütung der Reisezeit als Arbeitszeit

Vom 10. August bis zum 30. Oktober 2015 war der Kläger auf eine Baustelle nach China entsandt. Auf seinen Wunsch buchte die Beklagte für die Hin- und Rückreise statt eines Direktflugs in der Economy-Class einen Flug in der Business-Class mit Zwischenstopp in Dubai. Für die vier Reisetage zahlte die Beklagte dem Kläger die arbeits­ver­traglich vereinbarte Vergütung für jeweils acht Stunden, insgesamt 1.149,44 Euro brutto. Mit seiner Klage verlangt der Kläger Vergütung für weitere 37 Stunden mit der Begründung, die gesamte Reisezeit von seiner Wohnung bis zur auswärtigen Arbeitsstelle und zurück sei wie Arbeit zu vergüten.

BAG gibt Beklagten teilweise Recht

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landes­a­r­beits­gericht hat auf die Berufung des Klägers der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht teilweise Erfolg.

Reisen zur auswärtigen Arbeitsstelle ausschließlich im Arbeit­ge­be­r­in­teresse

Entsendet der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland, erfolgen die Reisen zur auswärtigen Arbeitsstelle und von dort zurück ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers und sind deshalb in der Regel wie Arbeit zu vergüten. Erforderlich ist dabei grundsätzlich die Reisezeit, die bei einem Flug in der Economy-Class anfällt. Mangels ausreichender Feststellungen des Landes­a­r­beits­ge­richts zum Umfang der tatsächlich erforderlichen Reisezeiten des Klägers konnte der Senat in der Sache nicht abschließend entscheiden und hat sie deshalb unter Aufhebung des Berufungs­urteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landes­a­r­beits­gericht zurückverwiesen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ ra-online

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