21.11.2024
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Dokument-Nr. 6871

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Urteil22.10.2008Bundesarbeitsgericht4 AZR 793/07
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil09.08.2007, 15 Sa 170/07
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil22.10.2008

BAG zur vertraglichen Bezugnahme auf ein Tarifwerk in der jeweils geltenden Fassung

Wird in einem nach dem 1. Januar 2002 geschlossenen Arbeitsvertrag auf das einschlägige Tarifwerk in der jeweils geltenden Fassung verwiesen, ist der Arbeitgeber auch nach dem Austritt aus dem tarif­schlie­ßenden Verband verpflichtet, die nach dem Ende der Verbands­mit­glied­schaft abgeschlossenen Tarifverträge anzuwenden. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich aus dem Vertrags­wortlaut und den Umständen des Vertrags­schlusses keine Anhaltspunkte für den Willen der Parteien ergeben, es soll nur eine Gleichstellung nicht organisierter mit organisierten Arbeitnehmern erfolgen und die vereinbarte Dynamik bei Wegfall der Tarif­ge­bun­denheit des Arbeitgebers entfallen - sog. Gleich­stel­lungs­abrede.

Der gewerk­schaftlich organisierte Kläger war seit 1964 bei der Beklagten und ihren Rechts­vor­gängern beschäftigt. Im Mai 2002 wurde zwischen dem Kläger und einem Rechtsvorgänger der Beklagten ein Arbeitsvertrag geschlossen, der auf die jeweils geltenden tariflichen Bestimmungen der betreffenden Branche verweist. Zum Ende des Jahres 2005 trat die Beklagte aus dem Arbeit­ge­ber­verband aus. Ob sie zum 1. Januar 2006 wirksam eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung - sog. OT-Mitgliedschaft - in demselben Arbeit­ge­ber­verband begründet hatte, ist zwischen den Parteien umstritten. Ein im April 2006 geschlossenes Lohnabkommen sah eine Einmalzahlung und eine dreiprozentige Entgelterhöhung vor. Beides begehrte der Kläger unter Hinweis auf die vertragliche Bezug­nah­me­klausel.

Die Revision der Beklagten gegen die der Klage stattgebende Berufungs­ent­scheidung blieb vor dem Vierten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts erfolglos. Der Kläger kann die tarifliche Entgelterhöhung verlangen. Der Senat bestätigt seine Recht­spre­chung­s­än­derung im Urteil vom 18. April 2007, die er in seinem Urteil vom 14. Dezember 2005 angekündigt hatte. Für nach dem 1. Januar 2002 geschlossene Verträge - „Neuverträge“ - ist von einer Gleichstellungsabrede nicht schon dann auszugehen, wenn der von einem tarifgebundenen Arbeitgeber gestellte Arbeitsvertrag auf die für ihn einschlägigen und im Verhältnis zu den tarifgebundenen Arbeitnehmern ohne weiteres geltenden Tarifverträge verweist. Da weder der Vertrags­wortlaut noch die Umstände bei Vertragsschluss Anhaltspunkte für einen Willen der Parteien ergaben, es solle nur eine Gleich­stel­lungs­abrede getroffen werden, ist die Beklagte verpflichtet, auch die nach ihrem Verbands­austritt geschlossenen Änderung­s­ta­rif­verträge gegenüber dem Kläger arbeits­ver­traglich anzuwenden.

Ob die Beklagte die von ihr angestrebte sog. OT-Mitgliedschaft wirksam begründet hat und ob die Satzung des Verbandes die hierfür erforderlichen Regelungen enthält, musste der Senat nicht entscheiden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 79/08 des BAG vom 22.10.2008

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