18.10.2024
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Bundesarbeitsgericht Urteil24.08.2011

BAG zur tarif­ver­trag­lichen Entgel­tan­passung Ost/WestSchuld­rechtliche Abreden von Tarif­ver­trags­parteien werden bei Betrie­bs­übergang nicht Inhalt des Arbeits­ver­hält­nisses

Zu den Rechtsnormen eines Tarifvertrages, die nach einem Betrie­bs­übergang kraft gesetzlicher Regelung Inhalt des Arbeits­ver­hält­nisses zwischen dem Arbeitnehmer und dem Betrie­bs­er­werber werden, gehören auch die in einer zuvor vereinbarten Tarifregelung bereits abschließend festgelegten dynamischen Entwicklungen, die allein vom Zeitablauf abhängig sind. Lediglich schuld­rechtliche Abreden der Tarif­ver­trags­parteien werden nicht Inhalt des Arbeits­ver­hält­nisses. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­a­r­beits­ge­richts hervor.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, Mitglied der Gewerkschaft ver.di, war seit 1991 bei einem tarifgebundenen Arbeitgeber beschäftigt. Der BAT-O in der Fassung der Vereinigung der kommunalen Arbeit­ge­ber­verbände galt für ihr Arbeits­ver­hältnis kraft Tarif­ge­bun­denheit. Der zu Beginn der Jahres 2003 geschlossene Vergü­tung­s­ta­rif­vertrag (VTV) Nr. 7 zum BAT-O sah unter anderem vor, dass „die Anpassung des Bemes­sungs­satzes“ für die Vergütung der wie die Klägerin eingruppierten Angestellten auf das Tarifniveau „West“ (100 %) „bis zum 31. Dezember 2007“ … „abgeschlossen wird“. Am 1. April 2005 ging ihr Arbeits­ver­hältnis infolge eines Betrie­bs­über­ganges auf die nicht tarifgebundene Beklagte über. Zum 1. Januar 2008 wurde für die betreffenden Entgeltgruppen der Bemessungssatz auf 100 % angehoben. Die Klägerin verlangt nunmehr unter anderem ein Entgelt und die Vergütung von Mehra­r­beits­s­tunden nach einem Bemessungssatz von 100 % auf Basis der Entgelttabellen zum TVöD.

Vorgesehenen Anpassung auf 100 % des Tarifniveaus „West“ ist lediglich eine zwischen den Tarif­ver­trags­parteien wirkende schuld­rechtliche Abrede

Die Revision der Klägerin gegen die insoweit klage­ab­wei­senden Entscheidungen der Vorinstanzen blieb vor dem Bundes­a­r­beits­gericht ohne Erfolg. Zwar gehört zu den anlässlich des Betrie­bs­übergangs auf die Beklagte nach § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB in das Arbeits­ver­hältnis übergegangenen Rechten und Pflichten auch eine von den Tarif­ver­trags­parteien bereits zuvor abschließend geregelte Entgelt­stei­gerung. Bei der im VTV Nr. 7 vorgesehenen Anpassung auf 100 % des Tarifniveaus „West“ handelt es sich jedoch nicht um eine normativ wirkende Inhaltsnorm, sondern lediglich um eine schuld­rechtliche Abrede der Tarif­ver­trags­parteien, die nur zwischen diesen wirkt. Sie beinhaltet keine durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags geregelten Rechte und Pflichten des Arbeits­ver­hält­nisses, die nach § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB nach einem Betriebsübergang Inhalt des Arbeits­ver­hält­nisses mit dem Betrie­bs­er­werber werden.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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