18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 5114

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Urteil07.11.2007Bundesarbeitsgericht5 AZR 1007/06
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Brandenburg, Urteil05.09.2006, 1 Sa 219/06
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil07.11.2007

BAG: Nach Betrie­bs­übergang kann niedrigeres Gehalt einzel­ver­traglich vereinbart werden§ 613a BGB steht individueller Vereinbarung nicht entgegen

§ 613 a BGB hindert Arbeitnehmer und Betrie­bs­über­nehmer nicht, nach einem Betrie­bs­übergang einzel­ver­traglich die mit dem Betrie­bs­ver­äußerer vereinbarte Vergütung abzusenken. Eine solche Vereinbarung bedarf keines sie recht­fer­ti­genden Sachgrundes. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Die Klägerin war als Verkäuferin bei einer nicht tarifgebundenen Handels­ge­sell­schaft beschäftigt. Sie bezog monatlich ein Grundgehalt von 1.099,28 Euro brutto sowie eine Funktionszulage in Höhe von 270,98 Euro brutto. Das Arbeits­ver­hältnis ging am 1. Juni 2004 im Wege des Betrie­bs­übergangs auf die Beklagte über. Am 27. Juli 2004 vereinbarten die Parteien, das Entgelt unter Wegfall der Funktionszulage auf das bei der Beklagten tariflich geregelte Monatsentgelt von 1.041,40 Euro brutto abzusenken. Als Ausgleich erhielt die Klägerin eine Einmalzahlung in Höhe von 3.900,00 Euro. Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der Änderungs­ver­ein­barung geltend gemacht und Fortzahlung der mit dem Betrie­bs­ver­äußerer vereinbarten Vergütung gefordert.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landes­a­r­beits­gericht hat sie abgewiesen. Die Revision der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben, denn die nach dem Übergang des Arbeits­ver­hält­nisses vereinbarte Neuregelung der Vergütung ist wirksam.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 79/07 des BAG vom 07.11.2007

der Leitsatz

1. § 613 a BGB hindert Arbeitnehmer und Betrie­bs­über­nehmer nicht, nach einem Betrie­bs­übergang einzel­ver­traglich die mit dem Betrie­bs­ver­äußerer vereinbarte Vergütung abzusenken.

2. Ist eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Abs.1 1. Alt. BGB) erklärt worden, können andere Anfech­tungs­gründe nicht nach-geschoben werden.

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