18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 7758

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Urteil22.04.2009Bundesarbeitsgericht4 ABR 14/08
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht München, Beschluss10.01.2008, 2 TaBV 83/07
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil22.04.2009

Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG bei der Überleitung in die Entgeltordnung des TVöDBeteiligung des Betriebsrats soll maßgebende Vergü­tungs­ordnung gewährleisten

Bei der Überleitung von Beschäftigten zu den Entgeltgruppen und den Stufen der Entgelttabelle des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) nach den Regelungen des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) ist der Betriebsrat nach § 99 BetrVG zu beteiligen.

Die Arbeitgeberin betreibt eine Fachklinik. Anlässlich des Betrie­bs­übergangs zum 1. Januar 1999 auf die Arbeitgeberin schlossen diese und die Rechts­vor­gängerin einen Perso­na­l­über­lei­tungs­vertrag. Ab Beginn des Jahres 1999 war die Arbeitgeberin Mitglied des Kommunalen Arbeit­ge­ber­verbands Bayern e.V. (KAV) und wandte seither auf die Arbeits­ver­hältnisse der bei ihr Beschäftigten die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes für den Bereich der Kommunalen Arbeitgeber an. Die Arbeitsverträge enthalten je nach dem Zeitpunkt des Vertrags­schlusses unter­schiedliche Bezug­nah­me­klauseln auf tarif­ver­tragliche Regelungen. Zum 1. Januar 2005 wechselte die Arbeitgeberin in eine Gastmit­glied­schaft beim KAV. Die zum Jahresende 2004 für sie geltenden Tarifverträge wendet sie in dieser Fassung weiter an, nicht aber den zum 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen TVöD. Der bei ihr bestehende Betriebsrat strebt die Verpflichtung der Arbeitgeberin an, ihn bei der zum 1. Oktober 2005 vorzunehmenden Überführung von namentlich benannten Arbeitnehmern in das Entgeltsystem des TVöD nach § 99 BetrVG zu beteiligen. Auf die Arbeits­ver­hältnisse der Beschäftigten sei der TVöD anzuwenden. Das ergebe sich sowohl aus dem Perso­na­l­über­lei­tungs­vertrag als auch aus den arbeits­ver­traglich vereinbarten Bezug­nah­me­klauseln. Bei der Überleitung in die Entgeltordnung des TVöD handele es sich um eine Umgruppierung nach § 99 BetrVG.

Landes­a­r­beits­gericht muss klären, für welche Arbeitnehmer TVöD anzuwenden ist

Die Vorinstanzen haben den Antrag des Betriebsrats abgewiesen. Die Rechts­be­schwerde des Betriebsrats hat zur Aufhebung der zweitin­sta­nz­lichen Entscheidung und zur Zurück­ver­weisung des Verfahrens an das Landes­a­r­beits­gericht geführt. Der Betriebsrat ist nach § 99 BetrVG zu beteiligen. Die Einordnung in die neue Vergü­tungs­ordnung des TVöD ist ein Akt der Rechtsanwendung, bei dem die Beteiligung des Betriebsrats die korrekte Anwendung der maßgebenden Vergü­tungs­ordnung gewährleisten soll. Das Landes­a­r­beits­gericht hat mangels notwendiger Feststellungen aufzuklären, für welche der vom Betriebsrat benannten Arbeitnehmer im Einzelnen der TVöD anzuwenden ist.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 39/09 BAG vom 22.04.2009

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