21.11.2024
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Dokument-Nr. 29179

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Urteil09.09.2020Bundesarbeitsgericht4 AZR 195/20
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Bundesarbeitsgericht Urteil09.09.2020

BAG zur Eingruppierung einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit bei einem AmtsgerichtVoraussetzungen für Entgeltgruppe 9a TV-L EntgeltO liegen vor

Das BAG hat entschieden, dass die Tätigkeit einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit bei einem Amtsgericht die tariflichen Anforderungen der Entgeltgruppe 9a der Entgeltordnung zum TV-L (TV-L EntgeltO) erfüllt, da ihre Tätigkeiten lediglich einen Arbeitsvorgang darstellen, innerhalb dessen sie in recht­s­er­heb­lichem Ausmaß schwierige Tätigkeiten erbringt.

Die Klägerin ist ausgebildete Justiz­fach­an­ge­stellte. Ihr ist die Tätigkeit einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit im Sachgebiet Verkehr­s­s­traf­sachen an einem Amtsgericht übertragen worden. Nach einer durch das beklagte Land erstellten Beschreibung des Aufgabenkreises hat die Klägerin insgesamt zu 25,17 vH ihrer Gesamt­a­r­beitszeit schwierige Tätigkeiten im Sinne der Proto­kol­l­er­klärung Nr. 3 zu Teil II Abschnitt 12.1 TV-L EntgeltO auszuüben.

Land bewertet Einzeltätigkeit als eigenen Arbeitsvorgang

Das beklagte Land ist hinsichtlich der Tätigkeit der Klägerin von elf Arbeits­vor­gängen ausgegangen. Jede Einzeltätigkeit, die in der Protol­l­er­klärung Nr. 3 aufgeführt ist, hat es als eigenen Arbeitsvorgang angesehen und daher die Klägerin nach Entgeltgruppe 6 TV-L vergütet. Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, ihre Tätigkeit bestehe lediglich aus einem Arbeitsvorgang, innerhalb dessen sie in recht­s­er­heb­lichem Ausmaß schwierige Tätigkeiten auszuüben habe. Deshalb stehe ihr eine Vergütung nach Entgeltgruppe 9a TV-L (bis zum 31. Dezember 2018 Entgeltgruppe 9 TV-L) zu. Arbeitsgericht und Landes­a­r­beits­gericht haben die Klage abgewiesen.

BAG: Tätigkeit erfüllt tariflichen Anforderungen der Entgeltgruppe 9a TV-L EntgeltO

Die Revision der Klägerin hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht Erfolg. Die Klage ist begründet. Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt die tariflichen Anforderungen der Entgeltgruppe 9a TV-L EntgeltO. Alle Tätigkeiten in der Serviceeinheit sind ihr einheitlich zugewiesen und führen zu einem Arbeitsergebnis. Sie stellen deshalb lediglich einen Arbeitsvorgang dar, innerhalb dessen die Klägerin in recht­s­er­heb­lichem Ausmaß schwierige Tätigkeiten erbringt. Der Senat hält an seiner seit dem Jahr 2013 bestehenden Rechtsprechung zur Bestimmung und Bewertung von Arbeits­vor­gängen fest. Danach kann die gesamte Tätigkeit einen einheitlichen Arbeitsvorgang bilden. Auch Tätigkeiten mit unter­schied­licher tariflicher Wertigkeit können, wenn sie zu einem einheitlichen Arbeitsergebnis führen, zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden.

Schwierigen Tätigkeiten in rechtlich erheblichem Umfang

Bei der Bewertung der Arbeitsvorgänge genügt es für die Erfüllung der tariflichen Anforderung der „schwierigen Tätigkeiten“, wenn solche innerhalb des jeweiligen Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Umfang anfallen. Nicht erforderlich ist, dass innerhalb eines Arbeitsvorgangs schwierige Tätigkeiten ihrerseits in dem von § 12 Abs. 1 Satz 4 und 7 TV-L** bestimmten Maß - vorliegend also mindestens zur Hälfte, zu einem Drittel oder zu einem Fünftel - anfallen. Diese nach den tarif­ver­trag­lichen Regelungen maßgebliche Grundregel gilt uneingeschränkt auch bei einer Eingruppierung nach den besonderen Tätig­keits­merkmalen für Beschäftigte bei Gerichten und Staats­an­walt­schaften (Teil II Abschnitt 12.1 TV-L EntgeltO). Entgegen der Auffassung des beklagten Landes steht dieser Auslegung nicht ein anderer Wille der Tarif­ver­trags­parteien entgegen. Ein solcher hat in den tarifliche Eingrup­pie­rungs­be­stim­mungen nicht den erforderlichen Niederschlag gefunden.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/ab)

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