15.11.2024
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Dokument-Nr. 5877

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Urteil09.04.2008Bundesarbeitsgericht4 AZR 164/07
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil26.01.2007, 10 Sa 408/06
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil09.04.2008

Betrie­bs­übergang: BAG zum Tarifwechsel nach Übertragung einer Kranken­hausküche

Das Bundes­a­r­beits­gericht hatte zu hatte zu entscheiden, ob beim Betrie­bs­übergang einer Kranken­hausküche ein Tarifwechsel vorlag.

Bei einem Betriebs- oder Betrie­bs­tei­l­übergang werden die in dem veräußerten Betrieb geltenden Rechte und Pflichten aus tariflichen Normen nach § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des auf den neuen Inhaber übergegangenen Arbeits­ver­hält­nisses, wenn dieser nicht an diese Tarifverträge gebunden ist. Das gilt nach § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch einen anderen Tarifvertrag geregelt sind. Das setzt nach der Rechtsprechung des Bundes­a­r­beits­ge­richts die kongruente Tarifbindung voraus, d.h. der andere Tarifvertrag muss kraft beiderseitiger Tarif­ge­bun­denheit für das übergegangene Arbeits­ver­hältnis gelten. Zuvor ist aber in jedem Falle erforderlich, dass das Arbeits­ver­hältnis überhaupt in den Geltungsbereich des anderen Tarifvertrages fällt.

Sachverhalt

In dem vom Bundes­a­r­beits­gericht entschiedenen Fall waren verschiedene Dienst­leis­tungen für ein öffentliches Krankenhaus von einer Dienstleistungs-GmbH betrieben worden, für deren Arbeits­ver­hältnisse der allge­mein­ver­bindliche Rahmen­ta­rif­vertrag Gebäu­de­r­ei­nigung galt. Zum 1. August 2004 wurde der Teilbetrieb Küchendienst auf die Beklagte übertragen, die in der zum Krankenhaus gehörenden Küche für die Verpflegung der Patienten sorgt und insoweit keine Gaststät­te­n­er­laubnis besitzt. Die Beklagte behandelt die von dem Teilbe­trie­bs­übergang betroffene Klägerin ab dem 1. Januar 2005 nach dem ebenfalls allge­mein­ver­bind­lichen Mantel­ta­rif­vertrag Gaststät­ten­gewerbe, der für alle Betriebe gilt, die im Besitz einer Erlaubnis nach dem Gaststät­ten­gesetz sind oder einen danach erlaubnisfreien Betrieb führen. Die Klägerin macht weiterhin Zuschläge nach dem Rahmen­ta­rif­vertrag Gebäu­de­r­ei­nigung geltend.

BAG: Alter Tarifvertrag besteht fort - Krankhausküche ist keine Speise­wirt­schaft iSd. Gaststät­ten­ge­setzes

Das Bundes­a­r­beits­gericht hat ebenso wie die Vorinstanzen der Klage stattgegeben. Die Tarif­ver­trags­parteien des MTV Gaststät­ten­gewerbe haben für den fachlichen Geltungsbereich ihrer Tarifverträge die Begriffe des Gaststät­ten­ge­setzes zugrunde gelegt. Eine „Speise­wirt­schaft“ iSd. Gaststät­ten­ge­setzes liegt aber nur vor, wenn zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden und der Betrieb Jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist. Die Beklagte betreibt keine Speise­gast­stätte in diesem Sinne, weil die Speise­zu­be­reitung durch das beklagten Caterin­g­un­ter­nehmen nicht unmittelbar für die Patienten, sondern für das Krankenhauses erfolgt, das seinerseits für die Verpflegung der bei ihm untergebrachten Patienten zu sorgen hat.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 29/08 des Bundesarbeitsgerichts vom 09.04.2008

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