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Dokument-Nr. 35055

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Urteil06.05.2025Bundesarbeitsgericht3 AZR 65/24
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht München, Urteil28.11.2023, 7 Sa 206/23
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Bundesarbeitsgericht Urteil06.05.2025

Berück­sich­tigung von Elternzeiten bei der Wartezeit in der Versor­gungs­anstalt der Deutschen Post

Ein Tarifvertrag darf bei der Ablösung eines Versor­gungs­systems, nach welchem Ansprüche auf Versorgung voraussetzten, dass die Arbeitnehmer eine ausreichende Anzahl vergüteter Monate bei der Arbeitgeberin gearbeitet haben (sog. Wartezeit), auch für die Einführung einer hierauf bezogenen Besitz­stands­kom­ponente danach unterscheiden, ob die Arbeitnehmer die Wartezeit erfüllt haben. Erziehungs- oder Elternzeiten ohne Vergü­tungs­ansprüche müssen dabei in die Wartezeit nicht einbezogen werden.

Die Parteien streiten über die Anerkennung von Erzie­hungs­zeiten als die Wartezeit erfüllende Zeit bei einer tariflich eingeführten Besitz­stands­kom­ponente. Auf das Arbeits­ver­hältnis der Klägerin fanden kraft arbeits­ver­trag­licher Bezugnahme die Tarifverträge für die Arbeiter der Deutschen Bundespost, insbesondere der Versor­gung­s­ta­rif­vertrag (VTV) Anwendung. Im Zusammenhang mit der Privatisierung der Deutschen Bundespost wurde die betriebliche Alters­ver­sorgung durch neue Regelungen abgelöst. Dabei wurde mit Tarifvertrag vom 28. Februar 1997 der VTV mit Ablauf des 30. April 1997 außer Kraft gesetzt. Gleichzeitig trat zum 1. Mai 1997 ein Tarifvertrag zur Regelung des Besitzstandes aus der bisherigen Zusatz­ver­sorgung in Kraft, der eine besondere Besitz­stands­kom­ponente regelte. Voraussetzung für die Komponente war das Erfüllen der fünfjährigen Wartezeit. Als auf diese Wartezeit anrechenbare Beschäf­ti­gungs­monate wurde für die Zeit vor dem 1. Mai 1997 jeder Kalendermonat berücksichtigt, der für den Arbeitnehmer nach der einschlägigen Satzung als Umlagemonat galt. Die Beklagte führte die entsprechenden Umlagen zum Arbeitsentgelt der Klägerin an die Versor­gungs­anstalt ab, nicht jedoch für die Zeiten ihres Erzie­hungs­urlaubs in der Zeit vom 26. Februar 1992 bis zum 26. November 1996. Damit erfüllte die Klägerin die fünfjährige Wartezeit vor dem Stichtag 1. Mai 1997 nicht.

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin die Berück­sich­tigung der Monate des Erzie­hungs­urlaubs für die Erfüllung der Wartezeit. Sie meint, die Nicht­be­rück­sich­tigung von Erzie­hungs­zeiten sei eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts, da hauptsächlich Frauen diese Erzie­hungs­zeiten in Anspruch genommen hätten. Die Beklagte meint, die Benachteiligung sei jedenfalls zulässig, da sie durch objektive Faktoren gerechtfertigt sei, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun hätten, und überdies die Versi­che­rungs­zeiten der Klägerin in die neue Alters­ver­sorgung mit dem Faktor 1,4 überführt worden seien. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Die Revision der Klägerin blieb vor dem Dritten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts erfolglos. Eine mögliche mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts ist jedenfalls gerechtfertigt. In Systemen der betrieblichen Alters­ver­sorgung ist es – jedenfalls bei umlagebasierten Systemen, die an vergü­tungs­pflichtige Zeiten anknüpfen – zulässig, Monate ohne Entgelt – und damit auch Zeiten des ruhenden Arbeits­ver­hält­nisses wegen Erziehungs- oder Elternzeiten – von der Berück­sich­tigung auszunehmen. Das gilt auch bei einem System-wechsel, wenn die vorher erdienten Zeiten weiterhin Berück­sich­tigung finden oder sogar – wie hier – höher gewertet werden. Diese Grundsätze sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hinreichend geklärt, so dass es keines Vorab­ent­schei­dungs­ver­fahrens bedurfte.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/pt)

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