18.10.2024
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Dokument-Nr. 9365

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Urteil16.03.2010Bundesarbeitsgericht3 AZR 594/09
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Köln, Urteil04.06.2009, 13 SA 253/09
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Bundesarbeitsgericht Urteil16.03.2010

BAG: Zahlungen für Hausbrand­leis­tungen stellen insol­venz­ge­schützte betriebliche Alters­ver­sorgung dar

Hausbrand­leis­tungen und an dessen Stelle tretende Energie­bei­hilfen stellen eine Leistung der betrieblichen Alters­ver­sorgung dar und dienen Versor­gungs­zwecken, da sie zur Absicherung im Fall des Alters, der Invalidität oder des Todes vorgesehen sind. Dies entschied das Bundes­a­r­beits­gericht.

Der Pensi­ons­si­che­rungs­verein als Träger der im Betrie­bs­ren­ten­gesetz vorgesehenen Insol­venz­si­cherung hat im Sicherungsfall nur für Leistungen einzustehen, die Betriebliche Alters­ver­sorgung im Sinne dieses Gesetzes darstellen. Das sind Versor­gungs­leis­tungen, die aus Anlass des Arbeits­ver­hält­nisses als Alters­ver­sorgung das „Langle­big­keits­risiko“, als Hinter­blie­be­nen­ver­sorgung einen Teil des Todes­fa­ll­risikos oder als Invali­di­täts­ver­sorgung einen Teil des Invali­di­täts­risikos abdecken.

Auch Sachleistungen können als betriebliche Alters­ver­sorgung gewertet werden

Auch Sachleistungen können betriebliche Alters­ver­sorgung sein. Geht es um Hausbrand und an dessen Stelle tretende Energiebeihilfe für ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem „Mantel­ta­rif­vertrag für die Arbeitnehmer des rheinischwest­fä­lischen Stein­koh­le­bergbaus“, liegt betriebliche Alters­ver­sorgung vor, wenn der Tarifvertrag als Leistungs­vor­aus­setzung Tatbestände nennt, die ihrerseits an eines der genannten Risiken anknüpfen. Das ist nicht schon der Fall, wenn der Leistungs­be­rechtigte Hausbrand bezieht, weil er Bergmanns­ver­sor­gungs­schei­n­inhaber ist.

Bei Gewährung von Hausbrand wegen Bezuges von Rente für Bergleute liegt betriebliche Alters­ver­sorgung vor

Das Bergmanns­ver­sor­gungs­schein­gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen sieht keine Altersgrenze vor und knüpft daran an, dass der Berechtigte im aktiven Arbeitsleben steht. Es deckt damit keines der genannten Risiken ab. Demgegenüber liegt betriebliche Alters­ver­sorgung vor, wenn der Hausbrand wegen des Bezuges einer Rente für Bergleute aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu gewähren ist. Diese sichert das Invali­di­täts­risiko ab. Das gilt auch, wenn sie wegen langjähriger Beschäftigung unter Tage und Erreichens der Altersgrenze von 50 Jahren gewährt wird, weil der Arbeitnehmer keine der knapp­schaft­lichen Beschäftigung gleichwertige Tätigkeit mehr ausübt.

Klage vor dem BAG erfolgreich

Die Klage eines früher bei einem insolvent gewordenen Unternehmen tätigen Rentners hatte deshalb vor dem Bundes­a­r­beits­gericht ebenso wie bereits in den Vorinstanzen Erfolg.

Quelle: ra-online, BAG

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