Bundesarbeitsgericht Urteil16.03.2010
BAG: Zahlungen für Hausbrandleistungen stellen insolvenzgeschützte betriebliche Altersversorgung dar
Hausbrandleistungen und an dessen Stelle tretende Energiebeihilfen stellen eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung dar und dienen Versorgungszwecken, da sie zur Absicherung im Fall des Alters, der Invalidität oder des Todes vorgesehen sind. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.
Der Pensionssicherungsverein als Träger der im Betriebsrentengesetz vorgesehenen Insolvenzsicherung hat im Sicherungsfall nur für Leistungen einzustehen, die Betriebliche Altersversorgung im Sinne dieses Gesetzes darstellen. Das sind Versorgungsleistungen, die aus Anlass des Arbeitsverhältnisses als Altersversorgung das „Langlebigkeitsrisiko“, als Hinterbliebenenversorgung einen Teil des Todesfallrisikos oder als Invaliditätsversorgung einen Teil des Invaliditätsrisikos abdecken.
Auch Sachleistungen können als betriebliche Altersversorgung gewertet werden
Auch Sachleistungen können betriebliche Altersversorgung sein. Geht es um Hausbrand und an dessen Stelle tretende Energiebeihilfe für ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem „Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des rheinischwestfälischen Steinkohlebergbaus“, liegt betriebliche Altersversorgung vor, wenn der Tarifvertrag als Leistungsvoraussetzung Tatbestände nennt, die ihrerseits an eines der genannten Risiken anknüpfen. Das ist nicht schon der Fall, wenn der Leistungsberechtigte Hausbrand bezieht, weil er Bergmannsversorgungsscheininhaber ist.
Bei Gewährung von Hausbrand wegen Bezuges von Rente für Bergleute liegt betriebliche Altersversorgung vor
Das Bergmannsversorgungsscheingesetz des Landes Nordrhein-Westfalen sieht keine Altersgrenze vor und knüpft daran an, dass der Berechtigte im aktiven Arbeitsleben steht. Es deckt damit keines der genannten Risiken ab. Demgegenüber liegt betriebliche Altersversorgung vor, wenn der Hausbrand wegen des Bezuges einer Rente für Bergleute aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu gewähren ist. Diese sichert das Invaliditätsrisiko ab. Das gilt auch, wenn sie wegen langjähriger Beschäftigung unter Tage und Erreichens der Altersgrenze von 50 Jahren gewährt wird, weil der Arbeitnehmer keine der knappschaftlichen Beschäftigung gleichwertige Tätigkeit mehr ausübt.
Klage vor dem BAG erfolgreich
Die Klage eines früher bei einem insolvent gewordenen Unternehmen tätigen Rentners hatte deshalb vor dem Bundesarbeitsgericht ebenso wie bereits in den Vorinstanzen Erfolg.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2010
Quelle: ra-online, BAG