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01.04.2025 

Dokument-Nr. 34889

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Urteil11.03.2025Bundesarbeitsgericht3 AZR 53/24
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil19.10.2023, 4 Sa 23/23
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil11.03.2025

Alter Tarifvertrag darf Anspruch auf Arbeit­ge­ber­zu­schuss zu Entgel­t­um­wandlung ausschließenBundes­a­r­beits­gericht zum Arbeit­ge­ber­zu­schuss zu Entgel­t­um­wandlung

Von den gesetzlichen Regelungen zur Entgel­t­um­wandlung (§ 1 a BetrAVG) einschließlich des Anspruchs auf einen Arbeit­ge­ber­zu­schuss nach § 1 a Abs. 1a BetrAVG kann gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG auch in Tarifverträgen abgewichen werden, die bereits vor Inkrafttreten des Ersten Betrie­bs­ren­ten­stär­kungs­ge­setzes am 1. Januar 2018 geschlossen wurden. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Der Kläger ist seit 1995 als Sachbearbeiter bei dem beklagten Kreis beschäftigt. Kraft beidseitiger Tarifbindung finden die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes der Kommunen (TV-VKA) Anwendung. Zu diesen Tarifverträgen gehört der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im Kommunalen öffentlichen Dienst vom 1. Januar 2003 (TV-EUmw/VKA).

Kläger verlangt vom Arbeitgeber Zuschuss bei der Entgel­t­um­wandlung

Der Kläger verlangt von dem Beklagten, für ihn monatlich einen Arbeitgeberzuschuss iHv. 15 vH des umgewandelten Entgelts in die von ihm abgeschlossenen Alters­ver­sor­gungs­verträge einzuzahlen. Er hat gemeint, der TV-EUmw/VKA sei keine abweichende Regelung iSv. § 19 Abs. 1 BetrAVG. Der Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses aus § 1 a Abs. 1a BetrAVG könne gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG nicht durch eine tarif­ver­tragliche Regelung zur Entgel­t­um­wandlung ausgeschlossen werden, die bereits vor Inkrafttreten der Regelung bestanden habe. Zudem bedinge der TV-EUmw/VKA nicht allein dadurch den Anspruch aus § 1 a Abs. 1a BetrAVG ab, dass er keinen solchen Zuschuss vorsehe. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.

Bundes­a­r­beits­gericht: Auch ältere Tarifverträge können vom BetrAVG abweichen

Die Revision des Beklagten war vor dem Dritten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts erfolgreich. Die Auslegung von § 19 Abs. 1 BetrAVG ergibt, dass von § 1 a BetrAVG abweichende Regelungen auch in vor dem Inkrafttreten des Ersten Betrie­bs­ren­ten­stär­kungs­ge­setzes geschlossenen Tarifverträgen enthalten sein können. Mit den Regelungen des TV-EUmw/VKA liegt eine solche von § 1 a BetrAVG abweichende Regelung im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrAVG vor. Es bedarf weder einer konkreten oder ausdrücklichen Abbedingung des Zulage­n­an­spruchs aus § 1 a Abs. 1a BetrAVG im Tarifvertrag noch einer hierauf bezogenen oder sonstigen Kompensation.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/pt)

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