23.11.2024
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Dokument-Nr. 29226

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Bundesarbeitsgericht Urteil22.09.2020

BAG zur Auslegung einer Versor­gungs­re­gelung in Allgemeinen Geschäfts­bedingungenAnspruch auf betriebliche Alters­ver­sorgung auch bei zunächst befristeter Anstellung

Das BAG hat entschieden, dass eine in Allgemeinen Geschäfts­bedingungen enthaltene Versor­gungs­re­gelung, wonach befristet Beschäftigte nicht und Arbeitnehmer, die in einem unbefristeten Arbeits­ver­hältnis stehen, nur dann versorgungs­berechtigt sind, wenn sie bei Beginn des Arbeits­verhältnisses das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist dahin zu verstehen, dass sie auf das Lebensalter bei Beginn der Beschäftigung abstellt, wenn eine unbefristete Beschäftigung unmittelbar einer befristeten folgt. Werden Leistungen der betrieblichen Alters­ver­sorgung in einer Versor­gungs­ordnung davon abhängig gemacht, dass eine schriftliche Vereinbarung über die Versor­gungs­zusage zu treffen ist, ist dies keine echte Anspruchs­voraussetzung, heißt es in dem Urteil weiter.

In dem hier vorliegenden Fall wurde der Kläger von der Beklagten zunächst befristet und im unmittelbaren Anschluss unbefristet beschäftigt. Zu Beginn des Arbeits­ver­hält­nisses hatte er das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet. Bei der Beklagten gilt eine Versor­gungs­ordnung in Form von Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen. Danach ist versor­gungs­be­rechtigt, wer in einem unbefristeten Arbeits­ver­hältnis zur Beklagten steht. Weitere Voraussetzung ist, dass bei Beginn des Arbeits­ver­hält­nisses noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet ist. Außerdem ist eine schriftliche Vereinbarung über die Versor­gungs­zusage gefordert. Nicht teilnah­me­be­rechtigt sind befristet Beschäftigte. Der Kläger meint, es komme nicht auf das Alter bei Beginn der unbefristeten Beschäftigung an, sondern auf das bei Beginn des Arbeits­ver­hält­nisses. Daher sei auf sein Alter bei Aufnahme des - zunächst - befristeten Arbeits­ver­hält­nisses abzustellen.

BAG bejahrt Anspruch auf Leistungen aus der betrieblichen Alters­ver­sorgung

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht keinen Erfolg. Der Kläger hat Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Die Versor­gungs­ordnung der Beklagten war dahin auszulegen, dass das Höchstalter bei Beginn der Betriebszugehörigkeit maßgeblich ist. Das gilt unabhängig davon, ob zunächst ein befristetes Arbeits­ver­hältnis vorlag, sofern sich eine unbefristete Beschäftigung unmittelbar an das befristete Arbeits­ver­hältnis anschließt.

Schriftliche Vereinbarung für Versor­gungs­an­spruch nicht notwendig

Die Voraussetzung einer „schriftlichen Vereinbarung über die Versor­gungs­zusage“ ist nicht konstitutiv für den Versor­gungs­an­spruch des Klägers. Dies hat nur bestätigende, dh. deklaratorische Wirkung. Die „Zusage einer Versor­gungs­zusage“ ist bereits als Versor­gungs­zusage iSv. § 1 Abs. 1 BetrAVG anzusehen, wenn und soweit das Erstarken einer Anwartschaft zum Vollrecht nur noch vom Fortbestand des Arbeits­ver­hält­nisses und vom Eintritt des Versor­gungs­falles abhängt, dem Arbeitgeber also kein Entschei­dungs­spielraum mehr über den Inhalt und den Umfang der zu erteilenden Zusage bleibt. Mit der Frage einer möglichen Diskriminierung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern durch die fragliche Versor­gungs­ordnung musste sich der Senat nicht ausein­an­der­setzen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/ab)

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