21.11.2024
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Bundesarbeitsgericht Urteil18.09.2012

BAG zur Übertragung einer Direkt­ver­si­cherung in der InsolvenzInsol­venz­ver­walter ist nicht zur Erstattung der Beiträge für Direkt­ver­si­cherung oder des Rückkaufswerts der Versicherung im Wege des Schaden­s­er­satzes verpflichtet

Hat der Arbeitgeber zum Zwecke der betrieblichen Alters­ver­sorgung eine Direkt­ver­si­cherung abgeschlossen und dem Arbeitnehmer ein bis zum Ablauf der gesetzlichen Unver­fa­ll­ba­r­keitsfrist widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt, steht dem Arbeitnehmer in der Insolvenz des Arbeitgebers kein Ausson­de­rungsrecht nach § 47 InsO an der Versicherung zu, wenn der Insol­venz­ver­walter das Bezugsrecht wirksam widerrufen hat. Die Zulässigkeit des Widerrufs richtet sich allein nach der versi­che­rungs­recht­lichen Rechtslage im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Versicherung, nicht nach den arbeits­recht­lichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. den arbeits­recht­lichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Verstößt der Insol­venz­ver­walter mit dem Widerruf des Bezugsrechts gegen seine arbeits­ver­tragliche Verpflichtung, so kann dies grundsätzlich einen Schaden­s­er­satz­an­spruch des Arbeitnehmers begründen. Dieser ist jedoch weder auf Erstattung der Beiträge zur Direkt­ver­si­cherung noch auf Zahlung des Rückkaufswerts gerichtet, sondern auf Ausgleich des Versor­gungs­schadens. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­a­r­beits­ge­richts hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls war vom 1. Dezember 1998 bis zum 31. Dezember 2005 bei der späteren Insol­venz­schuldnerin beschäftigt. Diese sagte dem Kläger am 30. August 1999 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu. Dazu schloss die Schuldnerin eine Direkt­ver­si­cherung ab und räumte dem Kläger ein bis zum Ablauf der gesetzlichen Unver­fa­ll­ba­r­keitsfrist widerrufliches Bezugsrecht ein. Nach Eröffnung des Insol­venz­ver­fahrens über das Vermögen der Arbeitgeberin widerrief der beklagte Insolvenzverwalter gegenüber der Versi­che­rungs­ge­sell­schaft das Bezugsrecht. Der Kläger hat den Widerruf des Bezugsrechts für unwirksam gehalten und den Insol­venz­ver­walter auf Übertragung der Versicherung in Anspruch genommen. Hilfsweise hat er im Wege des Schaden­s­er­satzes die Erstattung der an die Versicherung gezahlten Beiträge, zumindest aber Zahlung des Rückkaufswerts der Versicherung verlangt.

BAG erklärt Widerruf des Bezugsrechts durch Insol­venz­ver­walter für wirksam

Die Klage hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht, wie schon in den Vorinstanzen, keinen Erfolg. Der Widerruf des Bezugsrechts durch den Insol­venz­ver­walter ist wirksam, da die Unver­fa­ll­ba­r­keitsfrist nach § 1 b iVm. § 30 f Abs. 1 BetrAVG im Zeitpunkt des Widerrufs nicht abgelaufen war. Der Insol­venz­ver­walter ist auch nicht verpflichtet, dem Kläger im Wege des Schaden­s­er­satzes die Beiträge für die Direkt­ver­si­cherung oder den Rückkaufswert der Versicherung zu erstatten. Den Ersatz eines Versor­gungs­schadens hat der Kläger nicht verlangt. Deshalb war auch nicht zu entscheiden, ob der Insol­venz­ver­walter im Verhältnis zum Kläger berechtigt war, das Bezugsrecht zu widerrufen, noch kommt es darauf an, ob ein Schaden­s­er­satz­an­spruch wegen eines zu Unrecht erklärten Widerrufs des Bezugsrechts eine Insol­venz­for­derung oder eine Masseforderung ist.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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