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18.01.2025  
Sie sehen Geld, auf dem das Wort „Insolvenz“ arrangiert wurde.

Dokument-Nr. 9800

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Urteil15.06.2010Bundesarbeitsgericht3 AZR 334/06
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil15.02.2006, 3 Sa 2064/05
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil15.06.2010

BAG: Arbeitnehmer behält Ansprüche aus betrieblicher Alters­ver­sorgung bei Verkauf eines Betriebes in der InsolvenzArbeits­ver­hältnis endet nicht bei Betrie­bs­übergang

Geht ein Arbeits­ver­hältnis im Wege des Betrie­bs­übergangs auf einen anderen Arbeitgeber übergeht, kann der Insol­venz­ver­walter die Rechte aus einer zugunsten des Arbeitnehmers abgeschlossenen Lebens­ver­si­cherung nicht in Anspruch nehmen bzw. den Rückkaufswert nicht zur Masse hinzuziehen. Dies entschied das Bundes­a­r­beits­gericht.

Endet ein Arbeits­ver­hältnis, das in der Insolvenz mit Wirkung für die Masse fortbesteht, während des Insol­venz­ver­fahrens, stellt sich die Frage, wem die Rechte aus einer vom Insol­venz­schuldner zugunsten des Arbeitnehmers abgeschlossenen Lebensversicherung zustehen. Maßgeblich hierfür ist, ob das im Versi­che­rungs­vertrag geregelte Bezugsrecht des Arbeitnehmers nach dem Versi­che­rungs­vertrag noch durch den Arbeitgeber als Versi­che­rungs­nehmer widerrufen werden kann. Nur dann stehen die Rechte der Masse zu.

Verwalter kann Rechte aus Versi­che­rungs­vertrag nicht in Anspruch nehmen

Die zur Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Direkt­ver­si­che­rungen enthalten vielfach die Bestimmung, dass das Bezugsrecht nicht mehr widerruflich ist, es sei denn der Arbeitnehmer scheidet aus dem Arbeits­ver­hältnis aus, ohne dass die Voraussetzungen der Unver­fa­ll­barkeit nach dem Betrie­bs­ren­ten­gesetz vorliegen. Eine derartige Klausel ist in der Regel entsprechend dem Betrie­bs­ren­tenrecht auszulegen. Aufgrund eines Betrie­bs­übergangs endet das Arbeits­ver­hältnis nicht. Der Weiterbestand des Arbeits­ver­hält­nisses ist für den Erwerb gesetzlich unverfallbarer Anwartschaften auch in der Insolvenz rechtserheblich. Damit liegen die Voraussetzungen eines „Ausscheidens“ des Arbeitnehmers nicht vor, wenn sein Arbeits­ver­hältnis im Wege des Betrie­bs­übergangs auf einen anderen Arbeitgeber übergeht. In diesen Fällen kann der Verwalter die Rechte aus dem Versi­che­rungs­vertrag nicht in Anspruch nehmen, insbesondere den Rückkaufswert nicht zur Masse ziehen.

Quelle: ra-online, Bundesarbeitsgericht

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