18.10.2024
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Sie sehen Geld, auf dem das Wort „Insolvenz“ arrangiert wurde.

Dokument-Nr. 4275

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Beschluss22.05.2007Bundesarbeitsgericht3 AZR 334/06
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil15.02.2006, 3 Sa 2064/05
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Bundesarbeitsgericht Beschluss22.05.2007

Direkt­ver­si­che­rungen in der Insolvenz des Arbeitgebers

Das Bundes­a­r­beit­gericht hat einen Fall zu beurteilen, in dem der Arbeitnehmer während des Insol­venz­ver­fahrens aus dem mit Wirkung für die Masse fortbestehenden Arbeits­ver­hältnis ausschied. Der Insol­venz­schuldner hat eine Versor­gungs­zusage erteilt, die im Wege der Direkt­ver­si­cherung durchgeführt wurde. Die Versicherung soll nach den in den Versi­che­rungs­vertrag aufgenommenen Bedingungen unwiderruflich werden, wenn die Voraussetzungen der Unver­fa­ll­barkeit nach dem Betrie­bs­ren­ten­gesetz vorliegen. Das war beim Ausscheiden des Arbeitnehmers nicht der Fall. Zwischen Insol­venz­ver­walterin und ausgeschiedenem Arbeitnehmer kam es zum Streit darüber, wem die Rechte aus der Versicherung zustehen.

Nach der Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs gilt der Vorbehalt des Widerrufes in derartigen Fällen nicht bei „insol­venz­be­dingtem Ausscheiden“ (Urteile vom 8. Juni 2005 - IV ZR 30/04 - und vom 3. Mai 2006 - IV ZR 134/05 -; ebenso Hinweis­be­schluss vom 22. September 2005 - IX ZR 85/04 -). Folge dieser Auffassung ist, dass in der Insolvenz ein Ausson­de­rungsrecht zugunsten des Arbeitnehmers besteht. Der Dritte Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts will von den Entscheidungen des Bundes­ge­richtshofs abweichen. Er hat dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes deshalb folgende Rechtsfrage vorgelegt:

Gilt bei einem eingeschränkt unwider­ruf­lichen Bezugsrecht aus einer Direkt­ver­si­cherung zur betrieblichen Alters­ver­sorgung ein in den Versi­che­rungs­vertrag aufgenommener Vorbehalt des Widerrufs für die Zeit bis zum Erreichen der gesetzlichen Unver­fa­ll­barkeit auch „für den Fall einer insol­venz­be­dingten Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses zum Versi­che­rungs­nehmer“?

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 37/07 des BAG vom 23.05.2007

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