21.11.2024
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Sie sehen Geld, auf dem das Wort „Insolvenz“ arrangiert wurde.

Dokument-Nr. 3534

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Landesarbeitsgericht Hamm Urteil22.09.2006

Arbeitnehmer hat weiterhin Bezugsrecht an Lebens­ver­si­cherung bei Insolvenz des Arbeitgebers

Hat ein Arbeitnehmer ein eingeschränkt unwider­ruf­liches Bezugsrecht an einer Direkt­ver­si­cherung zur betrieblichen Alters­ver­sorgung, dann steht ihm in der Insolvenz des Arbeitgebers ein Ausson­de­rungsrecht i. S. von § 47 InsO hinsichtlich des Rückkaufwertes der zu seinen Gunsten abgeschlossenen Lebens­ver­si­cherung zu. Dies hat das Landes­a­r­beits­gericht Hamm entschieden.

Die Parteien haben über die Freigabe eines hinterlegten Geldbetrages aus einer Lebens­ver­si­cherung gestritten.

Der Beklagte war bei der Arbeitgeberin, einer Aktien­ge­sell­schaft (im folgenden Schuldnerin) beschäftigt. Über deren Vermögen wurde am 30.04.2004 das Insol­venz­ver­fahren eröffnet und die Klägerin wurde zur Insol­venz­ver­walterin bestellt. Noch am Tage der Insol­ven­z­er­öffnung veräußerte diese den Betrieb der Schuldnerin auf eine GmbH, bei der der Beklagte seitdem beschäftigt ist.

Zugunsten des Beklagten besteht seit dem 01.01.1993 eine von seinem vormaligen Arbeitgeber als betriebliche Alters­ver­sorgung abgeschlossene Lebens­ver­si­cherung bei einer Lebens­ver­si­cherung AG.

Nach Eröffnung des Insol­venz­ver­fahrens forderte die Klägerin die Lebens­ver­si­cherung AG auf, den Rückkaufswert der zugunsten des Beklagten abgeschlossenen Lebens­ver­si­cherung an sie auszuzahlen. Diese vertrat den Standpunkt, dass auch der Beklagte als Empfangs­be­rech­tigter in Betracht komme und hat im Oktober 2004 den Rückkaufswert beim zuständigen Amtsgericht hinterlegt. Die Klägerin hat daraufhin den Beklagten zur Abgabe der Freiga­be­er­klärung hinsichtlich des hinterlegten Betra-ges aufgefordert. Nachdem der Beklagte sich hierzu nicht geäußert hatte, hat die Klägerin Klage auf Verurteilung des Beklagten zur Erteilung der Bewilligung der Freigabe des beim Amtsgericht hinterlegten Betrages erhoben.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 16.11.2005 den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt und geltend gemacht, dass ihm ein unwider­ruf­liches und unein­ge­schränktes Bezugsrecht eingeräumt gewesen sei. Aus dem Grunde sei er nicht zur Bewilligung der Freigabe des hinterlegten Betrages verpflichtet.

Die Berufung des Beklagten hatte Erfolg. Das Landes­a­r­beits­gericht hat erkannt, dass der Beklagte nicht verpflichtet sei, wegen des hinterlegten Geldbetrages gegenüber der Klägerin eine Freiga­be­er­klärung abzugeben, da ihm hinsichtlich des Rückkaufswerts der zu seinen Gunsten abgeschlossenen Direkt­ver­si­cherung bei der Lebens­ver­si­cherung AG ein Ausson­de­rungsrecht i. S. v. § 47 InsO zustehe. Zwar seien die gesetzlichen Voraussetzungen für den Eintritt der Unver­fa­ll­barkeit nach den Bestim-mungen des BetrAVG zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses zwi-schen der Schuldnerin und dem Beklagten nicht erfüllt gewesen. Allerdings sei von einem eingeschränkt unwider­ruf­lichen Bezugsrecht auszugehen. In einem solchen Fall sei der Versi­che­rungs­vertrag dahingehend auszulegen, dass der Vorbehalt, unter den das Bezugsrecht gestellt wurde, nicht auch für den Fall einer insol­venz­be­dingten Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses gelte, so dass dem nach dem Versi­che­rungs­vertrag begünstigten Arbeitnehmer ein Ausson­de­rungsrecht zustehe.

Erläuterungen

Vorinstanz

Arbeitsgericht Dortmund, Urteil vom 16.11.2005 - 9 Ca 2269/05 -

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 14/06 des LAG Hamm vom 13.12.2006

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