21.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 14571

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Urteil23.04.1963Bundesarbeitsgericht3 AZR 173/62
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • AuR 1963, 346Zeitschrift: Arbeit und Recht (AuR), Jahrgang: 1963, Seite: 346
  • BAGE 14, 174Sammlung: Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAGE), Band: 14, Seite: 174
  • MDR 1963, 875Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1963, Seite: 875
  • NJW 1963, 1893Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1963, Seite: 1893
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil05.12.1961, 5 Sa 337/61
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil23.04.1963

Weihnachtsgeld: Dreimalige Wiederholung der Zahlung begründet einen Anspruch des EmpfängersAnspruch besteht unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung

Zahlt der Arbeitgeber mindestens drei Jahre hintereinander ein Weihnachtsgeld an frühere Beschäftigte, so begründet dies für den Pensionär unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung einen Rechtsanspruch auf Zahlung. Dies hat das Bundes­arbeitsgericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger war bis zum Jahr 1954 bei der Beklagten beschäftigt. Er erhielt von dieser jährlich eine Weihnachtszuwendung. Das Weihnachtsgeld zahlte die Beklagte seit fünf Jahren ohne Vorbehalt an alle früheren Beschäftigten. Die Beklagte stellte jedoch nachfolgend aufgrund einer Angleichung die Weihnachts­geld­zah­lungen ein. Der Kläger erhob daraufhin Klage, denn er war der Meinung, die Beklagte sei zu Zahlung verpflichtet. Beide Vorinstanzen gaben der Klage statt. Dagegen richtete sich die Revision der Beklagten.

Anspruch auf Weihnachts­zu­wendung bestand

Das Bundes­a­r­beits­gericht gab dem Kläger Recht. Die fünfmalige vorbehaltlose Gewährung des Weihnachts­geldes begründe einen Anspruch des Empfängers diese Zuwendung auch in Zukunft zu erhalten. Soweit keine Umstände ersichtlich seien, die den Verpflich­tungs­willen des Arbeitgebers ausschließe, dürfen die begünstigten Arbeitnehmer nach mindestens dreimaliger vorbehaltloser Zahlung darauf vertrauen, dass sie in Zukunft die gleiche Zuwendung erhalten.

Der Arbeitgeber könne sich von dieser Verpflichtung auch nicht durch einseitigen Widerruf ohne weiteres wieder lossagen.

Grundsatz gelte ebenso für Pensionäre

Nach Auffassung des Bundes­a­r­beits­ge­richtes gelte dies in ähnlicher Weise auch für Ruheständler. In diesem Fall werde durch das Verhalten des früheren Arbeitgebers ebenfalls ein Vertrau­en­s­tat­bestand geschaffen, der nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu einer Bindung des Arbeitgebers führe.

Einseitige Kürzung oder Streichung aber möglich

Der Pensionär könne aber nicht darauf vertrauen, so das Bundes­a­r­beits­gericht weiter, das Weihnachtsgeld unter allen Umständen bis zu seinem Tode zu erhalten. Er müsse damit rechnen, dass der Arbeitgeber möglicherweise, wenn sich sachliche und billigenswerte Gründe dafür ergeben, die bisherige Handhabung ändere. Der Arbeitgeber könne deshalb die Weihnachts­zu­wendung nach billigem Ermessen kürzen oder streichen.

Dies ergebe sich aus folgender Überlegung: Der Arbeitgeber wäre nämlich gegenüber dem Ruheständler, der ein Weihnachtsgeld kraft betrieblicher Übung empfange, weit stärker gebunden als gegenüber dem Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer müsse immer damit rechnen, dass ihm der Anspruch auf die Zahlung durch Betrie­bs­ver­ein­barung, Änderungs­ver­ein­barung oder Änderungs­kün­digung wieder genommen werde. Die Möglichkeit durch Betrie­bs­ver­ein­barung oder Änderungs­kün­digung die Weihnachts­geld­zu­wendung des Ruheständlers zu ändern, entfalle aber bei diesem. Es sei daher nicht anzunehmen, dass der Arbeitgeber den Willen habe eine so unter­schiedliche Rechtslage herbeizuführen bzw. sich zukünftig unbegrenzt zur Gewährung der Zuwendung zu verpflichten.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

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