23.11.2024
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Bundesarbeitsgericht Urteil19.02.2019

Hinterbliebenen­versorgung: Klausel über Mindest-Ehedauer von zehn Jahren in Versor­gungs­zusage stellt unangemessene Benachteiligung darZweck der Hinterbliebenen­versorgung wird durch zehnjährige Mindestehedauer gefährdet

Das Bundes­arbeits­gericht hat entschieden, dass eine in Allgemeinen Geschäfts­bedingungen enthaltene Versor­gungs­re­gelung, nach der die Hinterbliebenen­versorgung entfällt, wenn im Zeitpunkt des Todes des Versorgungs­berechtigten die Ehe nicht mindestens zehn Jahre bestanden hat, den unmittelbar Versorgungs­berechtigten unangemessen benachteiligt und daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls ist Witwe ihres im Jahr 2015 verstorbenen Ehemanns, dem von seinem ehemaligen Arbeitgeber u.a. eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt worden war. Nach der Versor­gungs­zusage entfällt die Witwen­ver­sorgung, wenn die Ehe im Zeitpunkt des Todes des Versor­gungs­be­rech­tigten nicht mindestens zehn Jahre bestanden hat. Die Ehe war im Juli 2011 geschlossen worden. Die Klägerin hält den Ausschluss der Witwen­ver­sorgung für unwirksam. Die auf Zahlung einer Witwenrente ab Mai 2015 gerichtete Klage wurde von den Vorinstanzen abgewiesen.

Enthaltene Minde­ste­he­dau­e­r­klausel von zehn Jahren bewirkt unangemessene Benachteiligung des Versor­gungs­be­rech­tigten

Die Revision der Klägerin hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht Erfolg. Enthält eine Versor­gungs­zusage Allgemeine Geschäfts­be­din­gungen, so bewirkt eine hierin enthaltene Minde­ste­he­dau­e­r­klausel von zehn Jahren eine unangemessene Benachteiligung des Versor­gungs­be­rech­tigten. Sagt der Arbeitgeber eine Hinter­blie­be­nen­ver­sorgung zu, entspricht es der im Gesetz angelegten Vertragstypik, dass die Ehepartner der Arbeitnehmer abgesichert sind. Schränkt der Arbeitgeber den danach erfassten Personenkreis zulasten des Arbeitnehmers in der Versor­gungs­zusage weiter ein, unterliegt diese Einschränkung der Angemes­sen­heits­kon­trolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Wird die Zusage auf Ehepartner beschränkt, mit denen der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Todes mindestens zehn Jahre verheiratet war, wird von der die Hinter­blie­be­nen­ver­sorgung kennzeichnenden Vertragstypik abgewichen. Orientiert sich eine Ausschluss­klausel an willkürlich gegriffenen Zeitspannen ohne inneren Zusammenhang zum Arbeits­ver­hältnis und zum verfolgten Zweck, so ist eine unangemessene Benachteiligung des Versor­gungs­be­rech­tigten gegeben, weil der Zweck der Hinter­blie­be­nen­ver­sorgung durch eine solche zehnjährige Mindestehedauer gefährdet ist.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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