14.11.2024
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Bundesarbeitsgericht Urteil20.02.2018

Betriebliche Hinterbliebenen­versorgung mit Alters­abstands­klausel verstößt nicht gegen Alters­diskriminierungBAG erklärt Alters­ab­stands­klausel für erforderlich und angemessen

Sieht eine Regelung in einer Versor­gungs­ordnung vor, dass Ehegatten nur dann eine Hinterbliebenen­versorgung erhalten, wenn sie nicht mehr als 15 Jahre jünger als der Versorgungs­berechtigte sind, liegt darin keine gegen das Allgemeine Gleich­behandlungs­gesetz (AGG) verstoßende Diskriminierung wegen des Alters. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist 1968 geboren. Sie heiratete ihren 1950 geborenen und 2011 verstorbenen Ehemann im Jahr 1995. Dem verstorbenen Ehemann der Klägerin war von seinem Arbeitgeber u.a. eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt worden. Nach der Versor­gungs­ordnung setzt der Anspruch auf Leistungen an die Ehegatten voraus, dass sie nicht mehr als 15 Jahre jünger als der Versor­gungs­be­rechtigte sind.

Alters­ab­stands­klausel führt zu keiner übermäßigen Beein­träch­tigung versor­gungs­be­rech­tigter Arbeitnehmer

Nach Ansicht des Bundes­a­r­beits­ge­richts ist die durch diese Alters­ab­stands­klausel bewirkte unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters gerechtfertigt. Der Arbeitgeber, der eine Hinter­blie­be­nen­ver­sorgung zusagt, hat ein legitimes Interesse, das hiermit verbundene finanzielle Risiko zu begrenzen. Die Alters­ab­stands­klausel ist auch erforderlich und angemessen. Sie führt nicht zu einer übermäßigen Beein­träch­tigung der legitimen Interessen der versor­gungs­be­rech­tigten Arbeitnehmer, die von der Klausel betroffen sind. Bei einem Altersabstand von mehr als 15 Jahren ist der gemeinsame Lebenszuschnitt der Ehepartner darauf angelegt, dass der Hinterbliebene einen Teil seines Lebens ohne den Versor­gungs­be­rech­tigten verbringt. Zudem werden wegen des Altersabstands von mehr als 15 Jahren nur solche Ehegatten von dem Ausschluss erfasst, deren Altersabstand zum Ehepartner den üblichen Abstand erheblich übersteigt.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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