23.11.2024
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Dokument-Nr. 26801

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Bundesarbeitsgericht Urteil11.12.2018

Hinter­bliebenen­versorgung: Unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters durch Alters­abstands­klausel gerechtfertigtVersor­gungs­re­gelung sieht nur maßvolle Reduzierung der Leistungen ab dem elften Jahr des Alters­un­ter­schieds und vollständigen Ausschluss erst bei einem Altersabstand von mehr als 30 Jahren vor

Sieht eine Versor­gungs­re­gelung vor, dass die Hinter­bliebenen­versorgung eines jüngeren hinterbliebenen Ehepartners für jedes volle über zehn Jahre hinausgehende Jahr des Alters­un­ter­schieds der Ehegatten um 5 % gekürzt wird, liegt darin keine gegen das Allgemeine Gleich­behandlungs­gesetz (AGG) verstoßende Diskriminierung wegen des Alters. Dies entschied das Bundes­arbeits­gericht.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls ist im Oktober 1945 geboren. Sie hat ihren im November 1930 geborenen und 2014 verstorbenen Ehemann im Jahr 1966 geheiratet. Dem verstorbenen Ehemann der Klägerin war von seinem Arbeitgeber u.a. eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt worden. Nach der Versor­gungs­ordnung wird die Witwenrente, wenn die hinterbliebene Ehefrau mehr als zehn Jahre jünger ist als der verstorbene Ehemann, für jedes volle über zehn Jahre hinausgehende Jahr des Alters­un­ter­schieds um 5 % gekürzt.

Arbeitgeber darf mit Hinter­blie­be­nen­ver­sorgung verbundenes finanzielles Risiko begrenzen

Das Bundes­a­r­beits­gericht entschied, dass die durch diese Alters­ab­stands­klausel bewirkte unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters gerechtfertigt ist. Der Arbeitgeber, der eine Hinter­blie­be­nen­ver­sorgung zusagt, hat ein legitimes Interesse daran, das hiermit verbundene finanzielle Risiko zu begrenzen. Die Alters­ab­stands­klausel ist auch angemessen und erforderlich. Sie führt nicht zu einer übermäßigen Beein­träch­tigung der legitimen Interessen der versor­gungs­be­rech­tigten Arbeitnehmer, die von der Klausel betroffen sind. Bei einem Altersabstand von elf Jahren, ab dem die Klausel greift, ist der gemeinsame Lebenszuschnitt der Ehepartner darauf angelegt, dass der Hinterbliebene einen Teil seines Lebens ohne den Versor­gungs­be­rech­tigten verbringt. Zudem werden wegen des Altersabstands von mehr als zehn Jahren nur solche Ehegatten von dem Ausschluss erfasst, deren Altersabstand zum Ehepartner den üblichen Abstand erheblich übersteigt. Die Versor­gungs­re­gelung sieht keinen vollständigen Ausschluss bereits ab dem elften Jahr des Alters­un­ter­schieds vor, sondern vielmehr eine maßvolle schrittweise Reduzierung und bewirkt damit einen vollständigen Ausschluss erst bei einem Altersabstand von mehr als 30 Jahren.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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