21.11.2024
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Bundesarbeitsgericht Urteil28.05.2009

Bundes­a­r­beits­gericht zur nachträglichen Zulassung einer Kündi­gungs­schutzklageVerspätete Klageerhebung durch gewerk­schaft­lichen Bevoll­mäch­tigten nicht zulässig

Ein Arbeitnehmer muss sich die Fristversäumnis eines Gewerk­schafts­ver­treters bei Erhebung einer Kündi­gungs­schutzklage zurechnen lassen. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Will sich ein Arbeitnehmer gegen die Wirksamkeit einer Kündigung seines Arbeits­ver­hält­nisses wenden, muss er nach § 4 KSchG innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündi­gungs­schutzklage erheben. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden. War der Arbeitnehmer trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage rechtzeitig zu erheben, so ist die Klage nach § 5 Abs. 1 KSchG auf seinen Antrag hin nachträglich zuzulassen. Hat der Arbeitnehmer die verspätete Klageerhebung dagegen selbst verschuldet, so kann die Klage nicht nachträglich zugelassen werden. Die Kündigung gilt dann als von Anfang an wirksam. Dieselbe Folge tritt ein, wenn nicht der Arbeitnehmer selbst, aber sein Prozess­be­voll­mäch­tigter die verspätete Klageerhebung verschuldet hat (§ 85 Abs. 2 ZPO). Das gilt nicht nur für bevollmächtigte Rechtsanwälte, sondern ebenso für bevollmächtigte Vertreter einer Gewerkschaft, die dann ihrerseits den Klageauftrag an die DGB-Rechtsschutz GmbH weitergeben.

Sachverhalt

In dem zugrun­de­lie­genden Fall war dem Kläger am 19. Juli 2004 eine Kündigung seines Arbeitgebers zugegangen. Am selben Tag rief er den für ihn zuständigen Leiter der Geschäftsstelle seiner Gewerkschaft an und vereinbarte mit ihm einen Termin für den 20. Juli 2004 im Gewerk­schaftsbüro, um die Klageerhebung in die Wege zu leiten. Als der Kläger am 20. Juli im Büro erschien, war der Geschäftsleiter wegen anderer Pflichten abwesend. Der Kläger übergab seine Unterlagen an eine Mitarbeiterin, um die Klageerhebung zu veranlassen. Bei gewöhnlichem Gang der Dinge wären die Unterlagen ohne Weiteres alsbald zur Klageerhebung an die DGB-Rechtsschutz GmbH weitergeleitet worden; die DGB-Rechtsschutz GmbH übernimmt als zentrale Einrichtung die Prozess­ver­tretung für Mitglieder von DGB-Gewerkschaften. Im Zusammenhang mit Bauarbeiten gerieten die Unterlagen jedoch für mehrere Wochen in Vergessenheit und tauchten erst um den 10. September 2004 wieder im Büro der Geschäftsstelle auf. Am 13. September 2004 erhob die DGB-Rechtsschutz GmbH für den Kläger Kündi­gungs­schutzklage und beantragte deren nachträgliche Zulassung.

Gewerkschaft hätte fristgerechte Bearbeitung sicherstellen müssen

Der Antrag hatte vor dem Zweiten Senat keinen Erfolg. Der Kläger selbst war zwar schuldlos an der Fristversäumung. Er hatte seinerseits mit der Beauftragung der Gewerkschaft am 20. Juli 2004 alles zur Klageerhebung Nötige getan. Indes muss er sich das Verschulden des von ihm am 20. Juli 2004 mit der Klageerhebung beauftragten Gewerk­schafts­ver­treters zurechnen lassen. In der Geschäftsstelle der Gewerkschaft hätten Vorkehrungen getroffen sein müssen, um die rechtzeitige Bearbeitung fristgebundener Klageaufträge sicher zu stellen. Daran fehlte es.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 57/09 des BAG vom 28.05.2009

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