21.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 7124

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Urteil11.12.2008Bundesarbeitsgericht2 AZR 472/08
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil07.05.2008, 12 Sa 62/08
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil11.12.2008

BAG: Keine nachträgliche Zulassung einer Kündi­gungs­schutzklage bei Anwalts­ver­schuldenArbeitnehmerin muss sich das Verschulden ihres Prozess­be­voll­mäch­tigten zurechnen lassen

Wenn der mit einer Kündigungsklage beauftrage Anwalt nicht rechtzeitig Klage erhebt, muss sich der Arbeitnehmer dieses Anwalts­ver­schulen zurechnen lassen. Er kann nicht verlangen, dass seine Kündigungsklage nachträglich zugelassen wird. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Will sich ein Arbeitnehmer gegen die Wirksamkeit einer Kündigung seines Arbeits­ver­hält­nisses wenden, muss er nach § 4 KSchG innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeits­ver­hältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist. War er trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage rechtzeitig beim Arbeitsgericht zu erheben, so ist die Klage nach § 5 Abs. 1 KSchG auf seinen, innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zu stellenden Antrag hin nachträglich zuzulassen. Hat der Arbeitnehmer allerdings die Klage verschuldet verspätet erhoben, so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam. Ein Verschulden seines Prozess­be­voll­mäch­tigten an einer verspäteten Klageerhebung steht dabei einer verschuldeten Fristversäumnis des Arbeitnehmers in Anwendung des § 85 Abs. 2 ZPO gleich. Dies hat nunmehr der Zweite Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts entschieden.

Sachverhalt

Die Beklagte kündigte das seit mehreren Jahren mit der Klägerin bestehende Arbeits­ver­hältnis mit Schreiben vom 25. September 2007, der Klägerin am 26. September 2007 zugegangen, zum 31. Oktober 2007. Am 28. September beauftragte die Klägerin Rechtsanwalt K. mit der Erhebung einer Kündi­gungs­schutzklage. Als sie sich Anfang November 2007 bei Rechtsanwalt K. über den weiteren Verlauf der Klage erkundigte, offenbarte er ihr, dass er eine fristgerechte Klageerhebung versäumt habe. Der von der Klägerin sodann mandatierte neue Prozess­be­voll­mächtigte Rechtsanwalt L. hat am 20. November 2007 Kündi­gungs­schutzklage erhoben und die nachträgliche Zulassung der Klage mit der Begründung begehrt, die Klägerin müsse sich ein Verschulden des Rechtsanwalts K. an der versäumten Klage­er­he­bungsfrist nicht zurechnen lassen. Die Beklagte vertritt hingegen die Auffassung, der Klägerin sei das Anwaltsverschulden ihres Prozess­be­voll­mäch­tigten nach den allgemeinen zivil­pro­zes­sualen Regelungen zuzurechnen.

BAG weist Klage ab

Die Vorinstanzen haben den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündi­gungs­schutzklage zurückgewiesen. Die vom Landes­a­r­beits­gericht zugelassene Revision hatte vor dem Zweiten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts keinen Erfolg. Die Klägerin hat die dreiwöchige Klagefrist nach § 4 Satz 1 KSchG nicht unverschuldet versäumt. Ihr ist das Versäumnis ihres ersten Prozess­be­voll­mäch­tigten zuzurechnen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 98/08 des BAG vom 11.12.2008

der Leitsatz

Das Verschulden eines (Prozess-)Bevoll­mäch­tigten an der Versäumung der gesetzlichen Klagefrist (§ 4 Satz 1 KSchG) bei einer Kündi­gungs­schutzklage ist dem klagenden Arbeitnehmer nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.

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