15.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 13845

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Urteil15.12.2011Bundesarbeitsgericht2 AZR 42/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2012, 857Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2012, Seite: 857
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Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Köln, Urteil14.08.2009, 11 Sa 320/09
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil15.12.2011

Sozialauswahl darf zur Sicherung ausgewogener Alter­ss­trukturen auch innerhalb von Altersgruppen vorgenommen werdenBAG verneint Vorliegen einer Alters­dis­kri­mi­nierung

Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Kündi­gungs­schutz­gesetz (KSchG) muss der Arbeitgeber bei Kündigungen aus betrieblichen Gründen zwischen den von ihrer Tätigkeit her vergleichbaren Arbeitnehmern eine Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten vornehmen. Eines der dabei zu berück­sich­ti­genden Kriterien ist das Lebensalter. Die Regelung zielt darauf ab, ältere Arbeitnehmer bei Kündigungen zu schützen. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG kann die Sozialauswahl zur Sicherung einer ausgewogenen Altersstruktur auch innerhalb von Altersgruppen - etwa der der 21 bis 30 Jahre alten, der der 31 bis 40 Jahre alten Arbeitnehmer usw. - vorgenommen werden. Das Lebensalter ist dann nur im Rahmen der jeweiligen Gruppe von Bedeutung. Der Altersaufbau der Belegschaft bleibt auf diese Weise weitgehend erhalten. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­a­r­beits­ge­richts hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall ging es um die Kündi­gungs­schutzklage einer Arbeitnehmerin, die u.a. die Bildung und den Zuschnitt von Altersgruppen in einer Auswahl­richtlinie von Arbeitgeberin und Betriebsrat gerügt hatte.

Vorgehen dient sozialpolitisch erwünschter Genera­ti­o­nen­ge­rech­tigkeit und Vielfalt im Bereich der Beschäftigung

Das Bundes­a­r­beits­gericht wies - wie schon die Vorinstanzen - die Kündi­gungs­schutzklage ab. Der gesetzliche Regelungs­komplex der Sozialauswahl verstößt nicht gegen das unions­rechtliche Verbot der Altersdiskriminierung und dessen Ausgestaltung durch die Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000. Er führt zwar zu einer unter­schied­lichen Behandlung wegen des Alters. Diese ist aber durch rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäf­ti­gungs­politik und Arbeitsmarkt im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Buchst. a) der Richtlinie gerechtfertigt. Einerseits tragen die Regelungen den mit steigendem Lebensalter regelmäßig sinkenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt Rechnung. Andererseits wirken sie durch die Möglichkeit der Bildung von Altersgruppen der ausschließlich linearen Berück­sich­tigung des ansteigenden Lebensalters und einer mit ihr einhergehenden Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer entgegen. Das Ziel, ältere Arbeitnehmer zu schützen, und das Ziel, die berufliche Eingliederung jüngerer Arbeitnehmer sicherzustellen, werden zu einem angemessenen Ausgleich gebracht. Dies dient zugleich der sozialpolitisch erwünschten Genera­ti­o­nen­ge­rech­tigkeit und der Vielfalt im Bereich der Beschäftigung.

Vorab­ent­scheidung des EuGH nicht erforderlich

Eines Vorab­ent­schei­dungs­er­suchens an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV bedurfte es nicht. Die unions­rechtliche Lage ist durch mehrere Entscheidungen des Gerichtshofs aus den letzten Monaten hinreichend geklärt.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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