15.11.2024
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Dokument-Nr. 6954

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Bundesarbeitsgericht Urteil06.11.2008

BAG: Bildung von Altersgruppen bei der Sozialauswahl ist nicht alters­dis­kri­mi­nierend

Die Diskri­mi­nie­rungs­verbote des Allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­ge­setzes (§§ 1 - 10 AGG) finden im Rahmen des Kündi­gungs­schutzes nach dem Kündi­gungs­schutz­gesetz Anwendung. Eine Kündigung, die ein Diskri­mi­nie­rungs­verbot verletzt, kann daher sozialwidrig und damit unwirksam sein (§ 1 KSchG). Das Verbot der Alters­dis­kri­mi­nierung (§§ 1, 10 AGG) steht der Berück­sich­tigung des Lebensalters im Rahmen der Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG) nicht entgegen. Auch die Bildung von Altersgruppen bei der Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG) ist nach dem AGG zulässig.

Der im Zeitpunkt der Kündigung 51 Jahre alte Kläger war bei der Beklagten seit 1974 als Karos­se­rie­fach­a­r­beiter beschäftigt. Die Beklagte ist ein Unternehmen der Automo­bil­zu­lie­fe­rer­in­dustrie mit ursprünglich über 5.000 Arbeitnehmern. Seit dem Jahre 2004 kam es wegen mangelnder Auslastung zu mehreren Entlas­sungs­wellen. Im September 2006 einigte sich die Beklagte mit ihrem Betriebsrat in einem Inter­es­se­n­aus­gleich auf die Entlassung von 619 namentlich benannten Arbeitnehmern. Darunter befand sich auch der Kläger. Der Auswahl der zu Kündigenden lag eine Punktetabelle zugrunde. Die Tabelle sah Sozialpunkte ua. für das Lebensalter vor. Die Auswahl erfolgte sodann nicht unter allen vergleichbaren Arbeitnehmern, sondern proportional nach Altersgruppen, die jeweils bis zu zehn Jahrgänge umfassten (bis zum 25., 35., 45. und ab dem 55. Lebensjahr). Der Kläger hat die Unwirksamkeit der ihm gegenüber ausgesprochenen Kündigung geltend gemacht und sich ua. auf das im AGG (§§ 1, 2, 8, 10 AGG) enthaltene Verbot der Alters­dis­kri­mi­nierung berufen.

Die Klage blieb vor dem Zweiten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts - wie schon vor dem Landes­a­r­beits­gericht - ohne Erfolg. In der Zuteilung von Sozialpunkten nach dem Lebensalter und in der Alters­grup­pen­bildung lag zwar eine an das Alter anknüpfende unter­schiedliche Behandlung. Diese war aber iSd. § 10 Satz 1 AGG gerechtfertigt. Die Zuteilung von Alterspunkten führt mit einer hinnehmbaren Unschärfe zur Berück­sich­tigung von Chancen auf dem Arbeitsmarkt und im Zusammenspiel mit den übrigen sozialen Gesichtspunkten (Betrie­bs­zu­ge­hö­rigkeit, Unterhalt, Schwer­be­hin­derung) nicht zu einer Überbewertung des Lebensalters. Die Bildung von Altersgruppen wirkt der Überalterung des Betriebs entgegen und relativiert damit zugleich die Bevorzugung älterer Arbeitnehmer.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 87/08 des BAG vom 06.11.2008

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