21.11.2024
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Dokument-Nr. 14553

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Bundesarbeitsgericht Urteil14.08.1996

Weihnachtsgeld: Dreijährige Zahlung begründet einen RechtsanspruchAnspruch besteht unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung

Zahlt der Arbeitgeber drei Jahre hintereinander ein Weihnachtsgeld, so begründet dies für den Arbeitnehmer unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung einen Rechtsanspruch auf Zahlung. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Beklagte zahlte in den Jahren von 1989 bis 1991 an ihre Mitarbeiter ein Weihnachtsgeld. Im Dezember 1992 teilte sie durch einen Aushang am "Schwarzen Brett" den Mitarbeitern mit, dass eine Zahlung der Weihnachtszuwendung aufgrund der wirtschaft­lichen Lage nicht mehr möglich sei und stellte die Zahlungen ein. Daraufhin verlangte die Klägerin Zahlung des Weihnachts­geldes für die Jahre 1993 und 1994. Das Arbeitsgericht Elmshorn gab der Klage statt. Das Landes­a­r­beits­gericht Schleswig-Holstein wies die Berufung der Beklagten zurück. Dagegen richtete sich ihre Revision.

Klägerin stand Zahlung des Weihnachts­geldes zu

Das Bundes­a­r­beits­gericht entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe ein Anspruch auf das Weihnachtsgeld für die Jahre 1993 und 1994 zu. Denn durch eine mindestens dreimalige vorbehaltlose Gewährung einer Weihnachts­zu­wendung werde eine Verpflichtung des Arbeitgebers unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung begründet. Damit werde der Anspruch auf Zahlung des Weihnachts­geldes zum Inhalt des Arbeits­ver­trages und der Arbeitgeber könne sich nicht mehr durch einseitigen Widerruf von dieser Verpflichtung lossagen (vgl. BAG, Urt. v. 23.04.1963 - 3 AZR 173/62).

Einvernehmliche Änderung der Verpflichtung lag nicht vor

Der aus betrieblicher Übung entstandene Anspruch wurde auch nicht durch eine einvernehmliche Änderung des Arbeits­ver­trages beseitigt, so das Bundes­a­r­beits­gericht weiter. Es sei bereits fraglich, ob der Aushang der Beklagten überhaupt ein Angebot auf Vertrag­s­än­derung darstelle, da sie lediglich mitteilte, dass ein Weihnachtsgeld nicht mehr gezahlt werden könne. Aber auch unterstellt es sei so, liege in dem bloßen Schweigen der Klägerin keine Annahme. Schweigen stelle in der Regel keine Willen­s­er­klärung dar. Daher stimme derjenige, der auf ein Angebot nicht reagiere, diesem nicht zu. Und auf die bloße Mitteilung des Schuldners, er werde einen Anspruch nicht erfüllen, brauche der Gläubiger ohnehin nicht ablehnend reagieren.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

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