15.11.2024
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Dokument-Nr. 9414

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Urteil24.03.2010Bundesarbeitsgericht10 AZR 58/09
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil18.12.2008, 5 Sa 716/07
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Bundesarbeitsgericht Urteil24.03.2010

BAG: Zulage von Wechsel­schicht­arbeit auch bei gewährtem Urlaub möglichEntscheidend ist, ob ohne gewährte Arbeits­be­freiung geforderte Schichten geleistet worden wären

Fällt eine tariflich für den Zulagenanspruch geforderte Schicht nur deshalb aus, weil der Beschäftigte beispielsweise wegen der Gewährung von Erholungsurlaub von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung frei ist, so steht dies dem Anspruch auf die Zulage für ständige Wechsel­schicht­arbeit dennoch nicht entgegen. Dies entschied das Bundes­a­r­beits­gericht.

Nach den Regelungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst in der für kommunale Krankenhäuser geltenden Fassung (TVöD-K) haben Beschäftigte, die ständig Wechsel­schicht­arbeit leisten, Anspruch auf eine Zulage von 105,00 Euro monatlich. Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten 40,00 Euro monatlich. Wechsel­schicht­arbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeit in Wechsel­schichten vorsieht, bei denen der Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird.

Sachverhalt

Der Kläger ist als Krankenpfleger in Wechselschicht bei der Beklagten tätig. Die Beklagte legt bis zum 15. eines jeden Monats die Einteilung der Arbeitnehmer für den Folgemonat fest. Der Kläger hatte von Mitte August 2006 bis Mitte September 2006 Erholungsurlaub. Er hat deswegen erst nach mehr als einem Monat wieder in Nachtschichten gearbeitet. Ohne urlaubsbedingte Freistellung wäre er spätestens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen worden. Die Arbeitgeberin hat dem Kläger für den Monat September 2006 nur die Zulage für ständige Schichtarbeit, nicht aber die für ständige Wechsel­schicht­arbeit gezahlt. Die Differenz macht er im vorliegenden Rechtsstreit geltend.

Anspruch auf Zulage für ständige Wechsel­schicht­arbeit steht nichts entgegen

Der Bundes­ge­richtshof hat - anders als die Vorinstanzen - der Klage stattgegeben. Fällt eine tariflich für den Zulagenanspruch geforderte Schicht nur deshalb aus, weil der Beschäftigte wegen der Gewährung von Erholungsurlaub oder aus anderen in § 21 TVöD-K genannten Gründen (z. B. Arbeits­un­fä­higkeit während des Entgelt­fort­zah­lungs­zeitraums) von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung frei ist, so steht dies dem Anspruch auf die Zulage für ständige Wechsel­schicht­arbeit nicht entgegen. Entscheidend ist, ob der Beschäftigte ohne die Arbeits­be­freiung die geforderten Schichten geleistet hätte. Den tariflichen Regelungen lässt sich nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit ein Abweichen von den Bestimmungen des Bundes­ur­laubs­ge­setzes (BUrlG) oder des Entgelt­fort­zah­lungs­ge­setzes (EFZG) zu Lasten der Beschäftigten entnehmen. Die Rechtslage hat sich insoweit gegenüber der früheren tariflichen Regelung des Bundes-Angestell­ten­ta­rif­vertrags (BAT) verändert.

Quelle: ra-online, BAG

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