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21.02.2025  
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Dokument-Nr. 34822

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Urteil19.02.2025Bundesarbeitsgericht10 AZR 57/24
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Köln, Urteil06.02.2024, 4 Sa 390/23
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil19.02.2025

Arbeitnehmer kann bei verspäteter Zielvorgabe vom Arbeitgeber Schadenersatz verlangenWenn der Arbeitsvertrag Bonuszahlungen vorsieht und der Arbeitgeber keine Ziele vorgibt oder dies erst sehr spät tut

Verstößt der Arbeitgeber schuldhaft gegen seine arbeits­ver­tragliche Verpflichtung, dem Arbeitnehmer rechtzeitig für eine Zielperiode Ziele vorzugeben, an deren Erreichen die Zahlung einer variablen Vergütung geknüpft ist (Zielvorgabe), löst dies, wenn eine nachträgliche Zielvorgabe ihre Motivations- und Anreizfunktion nicht mehr erfüllen kann, grundsätzlich einen Anspruch des Arbeitnehmers nach § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm. § 283 Satz 1 BGB auf Schadensersatz statt der Leistung aus. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Der Kläger war bei der Beklagten bis zum 30. November 2019 als Mitarbeiter mit Führungs­ver­ant­wortung beschäftigt. Arbeits­ver­traglich war ein Anspruch auf eine variable Vergütung vereinbart. Eine ausgestaltende Betrie­bs­ver­ein­barung bestimmt, dass bis zum 1. März des Kalenderjahres eine Zielvorgabe zu erfolgen hat, die sich zu 70 % aus Unter­neh­mens­zielen und 30 % aus individuellen Zielen zusammensetzt, und sich die Höhe des variablen Gehalts­be­standteils nach der Zielerreichung des Mitarbeiters richtet. Am 26. September 2019 teilte der Geschäftsführer der Beklagten den Mitarbeitern mit Führungs­ver­ant­wortung mit, für das Jahr 2019 werde bezogen auf die individuellen Ziele entsprechend der durch­schnitt­lichen Zielerreichung aller Führungskräfte in den vergangenen drei Jahren von einem Zieler­rei­chungsgrad von 142 % ausgegangen. Erstmals am 15. Oktober 2019 wurden dem Kläger konkrete Zahlen zu den Unter­neh­mens­zielen einschließlich deren Gewichtung und des Zielkorridors genannt. Eine Vorgabe individueller Ziele für den Kläger erfolgte nicht. Die Beklagte zahlte an den Kläger für 2019 eine variable Vergütung iHv. 15.586,55 Euro brutto.

Arbeitnehmer verlangt Schadenersatz wegen zu später Zielvorgabe

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei ihm zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie für das Jahr 2019 keine individuellen Ziele und die Unter­neh­mensziele verspätet vorgegeben habe. Es sei davon auszugehen, dass er rechtzeitig vorgegebene, billigem Ermessen entsprechende Unter­neh­mensziele zu 100 % und individuelle Ziele entsprechend dem Durch­schnittswert von 142 % erreicht hätte. Deshalb stünden ihm unter Berück­sich­tigung der von der Beklagten geleisteten Zahlung weitere 16.035,94 Euro brutto als Schadensersatz zu. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Zielvorgabe sei rechtzeitig erfolgt und habe den Grundsätzen der Billigkeit entsprochen, weshalb ein Schaden­s­er­satz­an­spruch wegen verspäteter Zielvorgabe ausgeschlossen sei. Unabhängig davon könne der Kläger allenfalls eine Leistungs­be­stimmung durch Urteil nach § 315 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BGB verlangen. Die Möglichkeit einer gerichtlichen Ersatz­leis­tungs­be­stimmung schließe Schaden­s­er­satz­ansprüche wegen verspäteter Zielvorgabe aus. Im Übrigen sei die Höhe eines möglichen Schadens unzutreffend berechnet.

Bundes­a­r­beits­gericht: Allein der Arbeitgeber trägt die Initiativlast

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landes­a­r­beits­gericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Zehnten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts keinen Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte, wie vom Landes­a­r­beits­gericht zu Recht erkannt, nach § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm. § 283 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz iHv. 16.035,94 Euro brutto. Die Beklagte hat ihre Verpflichtung zu einer den Regelungen der Betrie­bs­ver­ein­barung entsprechenden Zielvorgabe für das Jahr 2019 schuldhaft verletzt, indem sie dem Kläger keine individuellen Ziele vorgegeben und ihm die Unter­neh­mensziele erst verbindlich mitgeteilt hat, nachdem bereits etwa ¾ der Zielperiode abgelaufen waren. Eine ihrer Motivations- und Anreizfunktion gerecht werdende Zielvorgabe war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Deshalb kommt hinsichtlich der Ziele auch keine nachträgliche gerichtliche Leistungs­be­stimmung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BGB in Betracht. Bei der im Wege der Schätzung (§ 287 Abs. 1 ZPO) zu ermittelnden Höhe des zu ersetzenden Schadens war nach § 252 Satz 2 BGB von der für den Fall der Zielerreichung zugesagten variablen Vergütung auszugehen und anzunehmen, dass der Kläger bei einer billigem Ermessen entsprechenden Zielvorgabe die Unter­neh­mensziele zu 100 % und die individuellen Ziele entsprechend dem Durch­schnittswert von 142 % erreicht hätte. Besondere Umstände, die diese Annahme ausschließen, hat die Beklagte nicht dargetan. Der Kläger musste sich kein anspruchs­min­derndes Mitverschulden iSv. § 254 Abs. 1 BGB anrechnen lassen. Bei einer unterlassenen oder verspäteten Zielvorgabe des Arbeitgebers scheidet ein Mitverschulden des Arbeitnehmers wegen fehlender Mitwirkung regelmäßig aus, weil allein der Arbeitgeber die Initiativlast für die Vorgabe der Ziele trägt.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/pt)

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