23.11.2024
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Dokument-Nr. 28855

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Beschluss17.06.2020Bundesarbeitsgericht10 AZR 210/19
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil14.12.2018, 13 Sa 589/18
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Bundesarbeitsgericht Beschluss17.06.2020

BAG: Sind Urlaubszeiten für Mehrarbeits­zuschläge zu berücksichtigen?BAG erbittet Vorabentscheid an den EuGH

Ein Tarifvertrag, der für die Berechnung von Mehrarbeits­zuschlägen nur die tatsächlich gearbeiteten Stunden berücksichtigt und nicht auch die Stunden, in denen der Arbeitnehmer seinen bezahlten Mindest­jah­res­urlaub in Anspruch nimmt, könnte gegen Unionsrecht verstoßen. Der Zehnte Senat des Bundesarbeits­gerichts richtet ein Vorab­entschei­dungs­er­suchen an den Gerichtshof der Europäischen Union, um diese Frage zu klären.

Im hier vorliegenden Fall besteht zwischen den Parteien seit Januar 2017 ein Arbeits­ver­hältnis. Sie waren im streitigen Zeitraum an den Mantel­ta­rif­vertrag für die Zeitarbeit in der Fassung vom 17. September 2013 gebunden. Der Tarifvertrag regelt, dass Mehrarbeitszuschläge in Höhe von 25 % für Zeiten gezahlt werden, die im jeweiligen Kalendermonat über eine bestimmte Zahl geleisteter Stunden hinausgehen.

Tarif­ver­tragliche Schwelle für Mehra­r­beits­zu­schläge liegt bei 184 Stunden.

Der Kläger macht Mehra­r­beits­zu­schläge für August 2017 geltend, in dem er 121,75 Stunden tatsächlich gearbeitet hat. Daneben hat er in diesem Monat in der Fünftagewoche für zehn Arbeitstage Erholungsurlaub in Anspruch genommen. Die Beklagte hat dafür 84,7 Stunden abgerechnet. Die tarif­ver­tragliche Schwelle, die überschritten werden muss, damit in diesem Monat Mehra­r­beits­zu­schläge zu leisten sind, liegt bei 184 Stunden. Der Kläger meint, ihm stünden Mehra­r­beits­zu­schläge zu, weil auch die für den Urlaub abgerechneten Stunden einzubeziehen seien.

BAG ersucht den EuGH zu klären

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Bundes­a­r­beits­ge­richts ersucht den Gerichtshof der Europäischen Union zu klären, ob die tarifliche Regelung mit Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 7 der Arbeits­zei­trichtlinie 2003/88/EG vereinbar ist. Die Auslegung des Tarifvertrags lässt es nicht zu, Urlaubszeiten bei der Berechnung der Mehra­r­beits­zu­schläge zu berücksichtigen. Klärungs­be­dürftig ist, ob der Tarifvertrag damit einen unionsrechtlich unzulässigen Anreiz begründet, auf Urlaub zu verzichten.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/ab)

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