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18.01.2025  
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Dokument-Nr. 11479

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Urteil12.04.2011Bundesarbeitsgericht1 AZR 764/09
Vorinstanz:
  • Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil18.09.2009, 3 Sa 640/08
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil12.04.2011

BAG: Bildung von Altersstufen bei der Bemessung der Abfindungshöhe in einem Sozialplan zulässigArbeits­ma­rkt­chancen älterer Arbeitnehmer typischerweise schlechter als Chancen jüngerer Arbeitnehmer

Da ältere Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt typischerweise größere Schwierigkeiten haben eine Anschluss­be­schäf­tigung zu finden als jüngere, dürfen Arbeitgeber und Betriebsrat bei der Bemessung der Abfindungshöhe in einem Sozialplan gemäß § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG Altersstufen bilden. Dies geht aus einer Entescheidung des Bundes­a­r­beits­ge­richts hervor.

Nach einem bei der Beklagten geltenden Sozialplan bestimmte sich die Höhe der Abfindung nach einem Faktor, der mit dem Produkt aus Betrie­bs­zu­ge­hö­rigkeit und Brutto­mo­nats­ver­dienst zu multiplizieren war. Der Faktor betrug bis zum 29. Lebensjahr des Mitarbeiters 80 %, bis zum 39. Lebensjahr 90 % und ab dem 40. Lebensjahr 100 %. Die Beklagte zahlte der zum Zeitpunkt der Kündigung 38jährigen Klägerin eine mit dem Faktor von 90 % errechnete Abfindung in Höhe von 31.199,02 Euro. Mit ihrer Klage verlangt sie die Differenz zur ungekürzten Abfindung.

Im Sozialplan gebildeten Altersstufen nicht zu beanstanden

Ihre Klage blieb vor dem Bundes­a­r­beits­gericht - wie auch in den Vorinstanzen - ohne Erfolg. Die in dem Sozialplan gebildeten Altersstufen sind nicht zu beanstanden. Arbeitgeber und Betriebsrat dürfen bei der Bemessung der Abfindungshöhe in einem Sozialplan gemäß § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG Altersstufen bilden, weil ältere Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt typischerweise größere Schwierigkeiten haben eine Anschluss­be­schäf­tigung zu finden als jüngere. Die konkrete Ausgestaltung der Altersstufen im Sozialplan unterliegt nach § 10 Satz 2 AGG einer Verhält­nis­mä­ßig­keits­prüfung: Sie muss geeignet und erforderlich sein, das von § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG verfolgte Ziel tatsächlich zu fördern und darf die Interessen der benachteiligten Altersgruppen nicht unangemessen vernachlässigen. Das ist mit dem Verbot der Alters­dis­kri­mi­nierung im Recht der Europäischen Union vereinbar.

Vereinbarte Abschläge für jüngere Arbeitnehmer nicht unangemessen

Die Betrie­b­s­parteien durften im zugrunde liegenden Fall davon ausgehen, dass die Arbeits­ma­rkt­chancen der über 40jährigen Mitarbeiter typischerweise schlechter sind als die der 30 bis 39jährigen. Die vereinbarten Abschläge für jüngere Arbeitnehmer sind nicht unangemessen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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