03.12.2024
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Bundesarbeitsgericht Urteil11.11.2008

Geringere Sozia­l­pla­n­ab­findung bei vorgezogener Altersrente rechtmäßig

Die Betrie­b­s­parteien dürfen in Sozialplänen für Arbeitnehmer, die Anspruch auf vorgezogene Altersrente haben, geringere Abfin­dungs­ansprüche vorsehen. Dies geht aus einem Urteil des Bundes­a­r­beits­ge­richts hervor.

Das gilt auch, wenn der Rentenbezug mit Abschlägen verbunden ist. Sozialpläne dienen gemäß § 112 Abs. 1 Satz 2 Betrie­bs­ver­fas­sungs­gesetz dem Ausgleich oder der Milderung der wirtschaft­lichen Nachteile, die Arbeitnehmern infolge von Betrie­b­s­än­de­rungen entstehen. Sozia­l­pla­n­ab­fin­dungen kommt daher eine zukunfts­be­zogene Ausgleichs- und Überbrü­ckungs­funktion zu. Dementsprechend können die Betrie­b­s­parteien bei der Beurteilung des Umfangs der voraus­sicht­lichen Nachteile Leistungen der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung berücksichtigen. Zwar knüpfen Ansprüche auf vorgezogene Altersrente regelmäßig an ein bestimmtes Lebensalter, das Geschlecht oder eine Schwer­be­hin­derung an. Gleichwohl liegt in ihrer Berück­sich­tigung durch die Betrie­b­s­parteien weder eine Verletzung des betrie­bs­ver­fas­sungs­recht­lichen Gleich­be­hand­lungs­grund­satzes noch ein Verstoß gegen das Verbot, Personen wegen eines dieser Merkmale zu benachteiligen.

Der Erste Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts wies daher - wie schon die Vorinstanzen - die Klage eines Arbeitnehmers ab, der eine höhere als die ihm nach dem Sozialplan zustehende Abfindung verlangte. Der Sozialplan sieht für Arbeitnehmer, die im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses Anspruch auf vorgezogene Altersrente haben, geringere Abfindungen vor. Zu diesem Personenkreis gehört der bei Beendigung seines Arbeits­ver­hält­nisses 60 Jahre alte, schwer­be­hinderte Kläger.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 88/08 des BAG vom 11.11.2008

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