Sozialpläne werden zwischen Betriebsrat und Unternehmen abgeschlossen, um Nachteile für Arbeitnehmer zu mildern, die infolge einer Betriebsänderung (z.B. einer Betriebsstilllegung oder einer Rationalisierungsmaßnahme) entstehen. Gesetzliche Grundlage ist § 112 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Typischerweise begründen Sozialpläne für Arbeit-nehmer, die ihren Arbeitsplatz verlieren, Abfindungsansprüche.
Oft werden dabei für Arbeitnehmer, die unmittelbar nach ihrem Ausscheiden in den vorgezogenen Ruhestand gehen können, geringere Sozialplanleistungen vorgesehen. Das ver-stößt, wie bereits das Bundesarbeitsgericht mehrfach entschieden hat (z. B. Urteil vom 26.07.1988 – 1 AZR 156/87), nicht gegen das Betriebsverfassungsgesetz.
Das Landesarbeitsgericht Köln hatte darüber zu entscheiden, ob eine solche Sozialplanklausel auch dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) entspricht, das in § 10 Nr. 6 solche Differenzierungen ausdrücklich behandelt, sie aber nur zulässt, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind.
Dies hat das Landesarbeitsgericht bejaht. Im entschieden Fall reduzierte sich die Sozialplanabfindung aufgrund der Möglichkeit, unmittelbar nach Ausscheiden vorgezogenes Alterruhegeld in Anspruch zu nehmen, von rund 46.000 € auf 5.600 €.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.09.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 05/07 des LAG Köln vom 17.09.2007