21.11.2024
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Dokument-Nr. 4856

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Landesarbeitsgericht Köln Urteil04.06.2007

Geringere Sozia­l­pla­n­ab­fin­dungen für Arbeitnehmer, die vorzeitig in Rente gehen, sind zulässig

Das Landes­a­r­beits­gericht Köln hat entschieden, dass geringere Sozia­l­pla­n­ab­fin­dungen für Arbeitnehmer, die vorzeitig in Rente gehen können, zulässig sind.

Sozialpläne werden zwischen Betriebsrat und Unternehmen abgeschlossen, um Nachteile für Arbeitnehmer zu mildern, die infolge einer Betrie­b­s­än­derung (z.B. einer Betrie­bs­s­till­legung oder einer Ratio­na­li­sie­rungs­maßnahme) entstehen. Gesetzliche Grundlage ist § 112 Betrie­bs­ver­fas­sungs­gesetz (BetrVG). Typischerweise begründen Sozialpläne für Arbeit-nehmer, die ihren Arbeitsplatz verlieren, Abfin­dungs­ansprüche.

Oft werden dabei für Arbeitnehmer, die unmittelbar nach ihrem Ausscheiden in den vorgezogenen Ruhestand gehen können, geringere Sozia­l­pl­an­leis­tungen vorgesehen. Das ver-stößt, wie bereits das Bundes­a­r­beits­gericht mehrfach entschieden hat (z. B. Urteil vom 26.07.1988 – 1 AZR 156/87), nicht gegen das Betrie­bs­ver­fas­sungs­gesetz.

Das Landes­a­r­beits­gericht Köln hatte darüber zu entscheiden, ob eine solche Sozia­l­plan­klausel auch dem Allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­gesetz (AGG) entspricht, das in § 10 Nr. 6 solche Diffe­ren­zie­rungen ausdrücklich behandelt, sie aber nur zulässt, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind.

Dies hat das Landes­a­r­beits­gericht bejaht. Im entschieden Fall reduzierte sich die Sozia­l­pla­n­ab­findung aufgrund der Möglichkeit, unmittelbar nach Ausscheiden vorgezogenes Alterruhegeld in Anspruch zu nehmen, von rund 46.000 € auf 5.600 €.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 05/07 des LAG Köln vom 17.09.2007

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