23.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 21981

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Urteil08.12.2015Bundesarbeitsgericht1 AZR 595/14
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil02.07.2014, 4 Sa 375/14
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil08.12.2015

Beurlaubte Beamte dürfen von Sozial­plan­ab­findungen ausgeschlossen werdenAusschluss von Klage­verzichts­prämien unzulässig

Ein Sozialplan kann die Zahlung einer Abfindung auf Arbeitnehmer beschränken, die wegen der Beendigung ihrer Arbeits­ver­hältnisse von Arbeits­lo­sigkeit bedroht sind. Hingegen darf eine Betriebs­verein­barung, nach der Arbeitnehmer eine Sonderprämie erhalten, wenn sie auf die Erhebung einer Kündigungs­schutz­klage verzichten, nicht solche ausschließen, die im Anschluss an ihre Entlassung anderweitig beschäftigt werden und von der Durchführung eines Kündigungs­schutz­verfahrens absehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Rechts­vor­gängerin der Beklagten übernahm im Jahr 2008 ein Unternehmen aus dem Konzern der Deutschen Telekom AG. In diesem wurden im Rahmen von Arbeits­ver­hält­nissen auch Beamte beschäftigt, die vor der Postreform bei der Deutschen Bundespost eingesetzt waren. Für die Zeit ihrer Beschäftigung in der Privat­wirt­schaft war ihnen Sonderurlaub erteilt worden. Endet diese, sind sie amtsangemessen einzusetzen und zu besolden.

Beurlaubte Beamten halten Ausschluss von Leistungen für ungerecht­fertigt

Die Rechts­vor­gängerin der Beklagten legte ihren Betrieb im Verlauf des Jahres 2013 still und kündigte den bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern. In einem Sozialplan war u.a. die Zahlung von Abfindungen vorgesehen. Nach einer weiteren Vereinbarung erhielten Arbeitnehmer eine Sonderprämie, wenn sie gegen die Kündigung ihres Arbeits­ver­hält­nisses keine Klage erheben. Die beurlaubten Beamten waren von beiden Leistungen ausgeschlossen. Dies hielten die Betroffenen für gleich­heits­widrig, weil auch solchen Arbeitnehmern eine Abfindung zustand, deren Arbeits­ver­hältnisse zur Deutschen Telekom AG oder einer ihrer Konzern­ge­sell­schaften bei Abschluss des Sozialplans nicht formgerecht beendet waren. Die unter­schiedliche Behandlung bei der Sonderprämie sei ebenfalls nicht gerechtfertigt, weil diese allein an die Nichterhebung einer Kündi­gungs­schutzklage anknüpfe.

Ausschluss der beurlaubten Beamten von Sozia­l­pla­n­ab­findung zulässig

Die Klagen der beurlaubten Beamten hatten vor dem Bundes­a­r­beits­gericht teilweise Erfolg. Der Sozialplan durfte die Zahlung von Abfindungen auf solche Arbeitnehmer beschränken, die aufgrund der Betrie­bs­schließung von Arbeits­lo­sigkeit bedroht waren. § 112 Abs. 5 Nr. 2 BetrVG erlaubt den Ausschluss von Sozia­l­pl­an­leis­tungen, wenn die entlassenen Arbeitnehmer bei einem anderen Arbeitgeber weiter­be­schäftigt werden können. Die beurlaubten Beamten sind nach der Beendigung ihrer Arbeits­ver­hältnisse im Konzern der Deutschen Telekom AG amtsangemessen einzusetzen. Hingegen droht Arbeitnehmern Arbeits­lo­sigkeit, deren Arbeits­ver­hältnisse mit der Deutschen Telekom AG oder einer ihrer Konzern­ge­sell­schaften nicht formwirksam beendet sind. Deren vormalige Arbeitgeber hatten sich nicht zu einer Weiter­be­schäf­tigung bereit erklärt.

Ausnahme von Klage­ver­zichtsprämie unzulässig

Demgegenüber durften die beurlaubten Beamten nicht von der Zahlung der Klage­ver­zichtsprämie ausgenommen werden. Diese Sonderzahlung diente der Planungs­si­cherheit der kündigenden Arbeitgeberin. Hierfür kommt es auf das Bestehen einer Anschluss­be­schäf­tigung nicht an.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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