03.12.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 33016

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Urteil20.06.2023Bundesarbeitsgericht1 AZR 265/22
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil12.05.2022, 4 Sa 3/22
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil20.06.2023

Keine Erstattung einer Personal­vermittlungs­provision durch den ArbeitnehmerAbwälzen der Vermittlungs­provision auf Arbeitnehmer ist nicht zulässig

Eine arbeits­ver­tragliche Regelung, nach der der Arbeitnehmer verpflichtet ist, dem Arbeitgeber eine von ihm für das Zustandekommen des Arbeitsvertrags an einen Dritten gezahlte Vermittlungs­provision zu erstatten, wenn der Arbeitnehmer das Arbeits­ver­hältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist beendet, ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB* unwirksam. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

Die Parteien schlossen Ende März 2021 einen Arbeitsvertrag, auf dessen Grundlage der Kläger ab dem 1. Mai 2021 bei der Beklagten tätig wurde. Der Vertrag kam durch Vermittlung eines Perso­na­l­dienst­leisters zustande. Die Beklagte zahlte an diesen eine Vermitt­lungs­pro­vision iHv. 4.461,60 Euro. Weitere 2.230,80 Euro sollten nach Ablauf der - im Arbeitsvertrag vereinbarten - sechsmonatigen Probezeit fällig sein.

Klausel verpflichtet Arbeitnehmer zur Erstattung der Provision

Nach § 13 des Arbeitsvertrags war der Kläger verpflichtet, der Beklagten die gezahlte Vermitt­lungs­pro­vision zu erstatten, wenn das Arbeitsverhältnis nicht über den 30. Juni 2022 hinaus fortbestehen und - unter anderem - aus vom Kläger „zu vertretenden Gründen“ von ihm selbst beendet werden würde. Nachdem der Kläger sein Arbeits­ver­hältnis fristgerecht zum 30. Juni 2021 gekündigt hatte, behielt die Beklagte - unter Verweis auf § 13 des Arbeitsvertrags - von der für den Monat Juni 2021 abgerechneten Vergütung des Klägers einen Teilbetrag iHv. 809,21 Euro netto ein. Mit seiner Klage hat der Kläger - soweit für die Revision von Interesse - die Zahlung dieses Betrags verlangt. Er hat geltend gemacht, die Regelung in § 13 seines Arbeitsvertrags sei unwirksam, weil sie ihn unangemessen benachteilige. Die Beklagte hat im Weg der Widerklage die Erstattung restlicher Vermitt­lungs­pro­vision iHv. 3.652,39 Euro erstrebt. Sie hat die Auffassung vertreten, die vertragliche Regelung sei wirksam. Sie habe ein berechtigtes Interesse, die für die Vermittlung des Klägers gezahlte Provision nur dann endgültig aufzubringen, wenn er bis zum Ablauf der vereinbarten Frist für sie tätig gewesen sei. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.

BAG: Klausel zur Provi­si­ons­er­stattung ist unwirksam

Die Revision der Beklagten blieb vor dem Bundes­a­r­beits­gericht erfolglos. Die genannte Regelung in § 13 des Arbeitsvertrags - bei der es sich um eine kontrollfähige Einmalbedingung iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB** handelt - benachteiligt den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB* unwirksam. Der Kläger wird hierdurch in seinem von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG garantierten Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes beeinträchtigt, ohne dass dies durch begründete Interessen der Beklagten gerechtfertigt wäre. Der Arbeitgeber hat grundsätzlich das unter­neh­me­rische Risiko dafür zu tragen, dass sich von ihm getätigte finanzielle Aufwendungen für die Perso­nal­be­schaffung nicht „lohnen“, weil der Arbeitnehmer sein Arbeits­ver­hältnis in rechtlich zulässiger Weise beendet. Es besteht deshalb kein billigenswertes Interesse der Beklagten, solche Kosten auf den Kläger zu übertragen. Der Kläger erhält auch keinen Vorteil, der die Beein­träch­tigung seiner Arbeits­platz­wahl­freiheit ausgleichen könnte.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/ab)

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