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- Kündigungen der Insolvenzverwalter der Schlecker-Firmen unwirksamArbeitsgericht Stuttgart, Urteil24.07.2012, 16 Ca 2416/12, 16 Ca 2422/12 und 16 Ca 3035/12
- Kündigungsschutzverfahren gegen Firma Schlecker erfolgreichArbeitsgericht Heilbronn, Urteil21.06.2012, 8 Ca 71/12
- Kündigung einer schwerbehinderten "Schleckerfrau" unzulässigVerwaltungsgericht Stuttgart, Urteil04.03.2013, 11 K 3968/12
Arbeitsgericht Saarbrücken Urteil10.09.2012
Arbeitsgericht Saarbrücken erklärt Kündigungen von Schlecker-Mitarbeiterinnen für sozial ungerechtfertigtVorgenommene Sozialauswahl war grob fehlerhaft
Das Arbeitsgericht Saarbrücken hat die Kündigung mehrerer Mitarbeiterinnen der Firma Anton Schlecker e.K. durch den Insolvenzverwalter aufgrund einer groben Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl für sozial ungerechtfertigt und daher unwirksam erklärt.
Die Klägerinnen des zugrunde liegenden Streitfalls, die langjährig bei dem Insolvenzschuldner, der Firma Anton Schlecker e.K., beschäftigt waren, waren am 28. März 2012 von dem Insolvenzverwalter der Drogeriekette zum 30. Juni 2012 gekündigt worden. Diese Kündigungen gehörten einer ersten Kündigungswelle an, die aufgrund des Entschlusses zur Schließung einzelner Filialen erfolgte.
Grobe Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl ergibt sich aus fehlerhafter Bestimmung der zum Vergleich herangezogenen Arbeitnehmern
Das Arbeitsgericht Saarbrücken befand die Kündigungen für sozial ungerechtfertigt. Es beanstandete die Sozialauswahl als grob fehlerhaft im Sinne von § 125 Abs. 1 Nr. 2 InsO iVm § 1 KSchG. Die grobe Fehlerhaftigkeit ergab sich für das Gericht aus einer fehlerhaften Bestimmung des zur Vergleichbarkeit herangezogenen Kreises von Arbeitnehmern und dabei der Beschränkung der Vergleichsgruppen auf Betriebsratsbezirke. Zudem habe keine gemeinsame Sozialauswahl von Mitarbeitern der Firma Schlecker e.K. und Mitarbeitern der Schlecker XL GmbH erfolgen dürfen. Nachdem sich der Gemeinschuldner in der Vergangenheit auf den Standpunkt gestellt habe, diese bildeten keinen Gemeinschaftsbetrieb, könne nun nicht ohne weiteres von einem solchen ausgegangen werden.
Die Beurteilung der Wirksamkeit der weiteren Kündigungen aufgrund der Schließung aller Schlecker-Filialen bleibt nachfolgenden Entscheidungen durch das Gericht vorbehalten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.05.2013
Quelle: Arbeitsgericht Saarbrücken/ra-online
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