21.11.2024
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Arbeitsgericht Saarbrücken Urteil10.09.2012

Arbeitsgericht Saarbrücken erklärt Kündigungen von Schlecker-Mitar­bei­te­rinnen für sozial ungerecht­fertigtVorgenommene Sozialauswahl war grob fehlerhaft

Das Arbeitsgericht Saarbrücken hat die Kündigung mehrerer Mitar­bei­te­rinnen der Firma Anton Schlecker e.K. durch den Insol­venz­ver­walter aufgrund einer groben Fehler­haf­tigkeit der Sozialauswahl für sozial ungerecht­fertigt und daher unwirksam erklärt.

Die Klägerinnen des zugrunde liegenden Streitfalls, die langjährig bei dem Insol­venz­schuldner, der Firma Anton Schlecker e.K., beschäftigt waren, waren am 28. März 2012 von dem Insol­venz­ver­walter der Drogeriekette zum 30. Juni 2012 gekündigt worden. Diese Kündigungen gehörten einer ersten Kündigungswelle an, die aufgrund des Entschlusses zur Schließung einzelner Filialen erfolgte.

Grobe Fehler­haf­tigkeit der Sozialauswahl ergibt sich aus fehlerhafter Bestimmung der zum Vergleich herangezogenen Arbeitnehmern

Das Arbeitsgericht Saarbrücken befand die Kündigungen für sozial ungerecht­fertigt. Es beanstandete die Sozialauswahl als grob fehlerhaft im Sinne von § 125 Abs. 1 Nr. 2 InsO iVm § 1 KSchG. Die grobe Fehler­haf­tigkeit ergab sich für das Gericht aus einer fehlerhaften Bestimmung des zur Vergleich­barkeit herangezogenen Kreises von Arbeitnehmern und dabei der Beschränkung der Vergleichs­gruppen auf Betrie­bs­rats­bezirke. Zudem habe keine gemeinsame Sozialauswahl von Mitarbeitern der Firma Schlecker e.K. und Mitarbeitern der Schlecker XL GmbH erfolgen dürfen. Nachdem sich der Gemeinschuldner in der Vergangenheit auf den Standpunkt gestellt habe, diese bildeten keinen Gemein­schafts­betrieb, könne nun nicht ohne weiteres von einem solchen ausgegangen werden.

Die Beurteilung der Wirksamkeit der weiteren Kündigungen aufgrund der Schließung aller Schlecker-Filialen bleibt nachfolgenden Entscheidungen durch das Gericht vorbehalten.

Quelle: Arbeitsgericht Saarbrücken/ra-online

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