21.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.
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Arbeitsgericht Heilbronn Beschluss08.06.2017

Kein Mitbe­stim­mungsrecht des Betriebsrats bezüglich des Betriebs einer App mit Kunden­feedback­funktionKein Vorliegen einer technischen Über­wachungs­einrichtung

Eine App mit Kunden­feedback­funktion unterliegt nicht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 des Betriebs­verfassungs­gesetzes (BetrVG) dem Mitbe­stim­mungsrecht des Betriebsrats, wenn der Arbeitgeber nicht zur Abgabe eines Feedbacks auffordert und die gewonnenen Daten nicht programmgemäß technisch weiter­ver­a­r­beitet werden. In diesem Fall liegt keine technische Über­wachungs­einrichtung im Sinne der Vorschrift vor. Dies hat das Arbeitsgericht Heilbronn entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Betreiberin eines Lebens­mit­te­l­ein­zel­han­dels­un­ter­nehmens betrieb eine App, die unter anderem eine Kunden­feed­back­funktion aufwies. Die Kommentare der Kunden wurden an eine Firma weitergeleitet und von dortigen Mitarbeitern entsprechend dem Thema des Kommentars an den jeweilig zuständigen Bereich weitergeleitet. Bei der Firma gingen zudem die Kunden­rü­ck­mel­dungen mittels des Kontakt­for­mulars, durch Briefe und über das Telefon ein. Der Betriebsrat des Unternehmens vertrat die Ansicht, dass ihm ein Mitbe­stim­mungsrecht bezüglich des Betriebs der App zustehe. Er wertete die App als technische Einrichtung zur Überwachung der Arbeitnehmer. Da die Arbeitgeberin das Mitbe­stim­mungsrecht nicht anerkannte, erhob der Betriebsrat Klage.

Kein Mitbe­stim­mungsrecht des Betriebsrats

Das Arbeitsgericht Heilbronn entschied gegen den Betriebsrat. Ihm stehe kein Mitbe­stim­mungsrecht bezüglich des Betriebs der App gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zu. Nach dieser Vorschrift habe der Betriebsrat mitzubestimmen bei der Anwendung von technischen Einrichtungen, die der Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Arbeitnehmer dienen. Die App sei trotz der Kunden­feed­back­funktion nicht als eine solche technische Überwa­chungs­ein­richtung zu werten. Denn die App erhebe die Kunden­rü­ck­mel­dungen nicht selbst und verarbeite die Daten auch nicht automatisch.

Keine selbstständige Erhebung der Kunden­rü­ck­mel­dungen durch App

Die App erhebe die Kunden­rü­ck­mel­dungen nicht selbstständig, so das Arbeitsgericht. Das Bereitstellen von elektronischen oder herkömmlichen Empfangs­vor­rich­tungen wie Briefkästen, Faxgeräte, E-Mail-Accounts oder Webseiten mit Einga­bemög­lichkeit sowie deren Benutzung zur Mitteilung perso­nen­be­zogener Daten stelle keine Erhebung der damit empfangenen Daten dar. Eine Ausnahme bestehe dann, wenn die Benutzer zur Lieferung der Daten aufgefordert werden. Dies sei vorliegend nicht gegeben. Zwar könne die App dazu verleiten Kommentare über Verhalten und Leistung von Arbeitnehmern abzugeben. Die Arbeitgeberin fordere dazu aber nicht auf. Im Vordergrund stehen vielmehr Rückmeldungen über das Warensortiment. Dies mache 99 % aller Rückmeldungen aus.

Keine automatische Verarbeitung der Kunden­rü­ck­mel­dungen

Das Arbeitsgericht führte weiter aus, dass die Kunden­rü­ck­mel­dungen nicht automatisch durch die App verarbeitet werden. Dies erfolge vielmehr durch Mitarbeiter der Dritt-Firma, die die Rückmeldungen an die jeweilig zuständigen Stellen manuell weiterleiten. Die App verarbeite daher ebenso wenig selbst die Daten wie das Kontaktpostfach der Arbeitgeberin auf der Unter­neh­mens­we­bseite. Die App stelle damit lediglich eine Form des elektronischen Briefkastens dar.

Quelle: Arbeitsgericht Heilbronn, ra-online (vt/rb)

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