Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist seit April 1991 bei der beklagten Bundesagentur für Arbeit als Angestellte, seit Januar 2011 als Geschäftsführerin des Jobcenters Halle, tätig.
Die Bundesagentur für Arbeit hegte aufgrund einer Strafanzeige gegenüber der Klägerin den Verdacht der Vorteilsnahme im Amt. Sie behauptete, die Klägerin habe aus einer im Jahr 2012 in der Neuen Residenz in Halle durchgeführten Ausstellung Gegenstände durch einen Ein-Euro-Jobber auf ihr Grundstück verbringen und dort aufbauen lassen. Die Bundesagentur für Arbeit beschloss am 26. September 2014, die Klägerin vorübergehend als Geschäftsführerin abzuberufen und sie an die Regionaldirektion Sachsen-Anhalt/Thüringen abzuordnen.
Die Bundesagentur für Arbeit hielt die Einlassungen der Klägerin zu den Vorgängen um die Neue Residenz in Halle nicht für geeignet, den dringenden Verdacht der Vorteilsnahme im Amt auszuräumen und kündigte außerdem das Arbeitsverhältnis nach Anhörung des Hauptpersonalrats mit Schreiben vom 14. November 2014 fristlos, hilfsweise fristgemäß. Die Bundesagentur für Arbeit sieht wegen der Vorgänge um die Neue Residenz den dringenden Verdacht der Vorteilsnahme im Amt für gegeben. Deshalb sei das Vertrauensverhältnis zur Klägerin unwiederbringlich zerstört.
Nach den Einlassungen des Maßnahmeträgers habe die Klägerin einen Betrag von 600 Euro übergeben, der dann für einen gemeinnützigen Zweck gespendet worden sei. Aber selbst dann, wenn 600 Euro für die Ausstellungsgegenstände und die Werkleistungen von der Klägerin aufgrund eines Kaufvertrages gezahlt (und nicht nur gespendet) worden seien, entspreche dieser Betrag bei weitem nicht dem Wert der erbrachten Leistungen.
Mit ihrer Klage wehrt sich die Frau gegen ihre Abberufung als Geschäftsführerin, ihre Abordnung zur Regionaldirektion Sachsen-Anhalt/Thüringen und gegen die fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Sie war der Auffassung, dass die Abberufung von den Aufgaben der Geschäftsführerin, ihre Abordnung und die fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtsunwirksam seien.
Die aus der Neuen Residenz stammenden Ausstellungsgegenstände habe sie vom Maßnahmeträger aufgrund eines mündlichen Vertrages käuflich erworben. Auch den Werklohn für das Aufstellen der Gegenstände habe sie bezahlt. Mit dem Maßnahmeträger sei die Zahlung von 600 Euro vereinbart gewesen. Sie habe nicht gewusst, dass der Maßnahmeträger Ein-Euro-Jobber auf ihrem Grundstück einsetze.
Das Arbeitsgericht Halle erklärte die streitgegenständliche fristlose, hilfsweise Kündigung für unwirksam. Die beklagte Bundesagentur habe einen wichtigen Grund nicht bewiesen. Nachdem die Klägerin im Einzelnen zum Zustandekommen des Vertrages, zum Vertragsinhalt und zur Höhe des Kaufpreises/Werklohnes vorgetragen habe, hätte die Beklagte die von ihr unter Bezugnahme auf die Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft behaupteten ausreichenden Indiztatsachen beweisen müssen. Sie habe jedoch keine geeigneten Beweise angeboten. Darüber hinaus hätte sie nach den vorprozessualen Einlassungen der Klägerin den Sachverhalt weiter aufklären müssen. Daher bestehe das Arbeitsverhältnis fort.
Die weitergehende Klage hat das Arbeitsgericht abgewiesen. Die Abberufung der Klägerin von ihrer Funktion als Geschäftsleiterin des Jobcenters Halle und ihre Abordnung von der Agentur für Arbeit in Halle zur Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen seien wirksam erfolgt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.06.2015
Quelle: Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt/ra-online