23.11.2024
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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil24.01.2014

Vorteilsnahme im öffentlichen Dienst rechtfertigt fristlose KündigungKündigung kann bereits bei dringendem, nicht näher aufklärbarem Verdacht der Vorteilsnahme gerechtfertigt sein

Ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, der bei der Ausführung seiner arbeits­vertraglichen Aufgaben Vorteile für sich fordert, sich versprechen lässt oder auch nur schlicht entgegen nimmt, gibt seinem Arbeitgeber regelmäßig einen Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeits­verhältnisses. Gleiches gilt, wenn gegen den Arbeitnehmer ein dringender, nicht näher aufklärbarer Verdacht eines derartigen Verhaltens besteht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­arbeits­gerichts Berlin-Brandenburg hervor.

Der Arbeitnehmer des zugrunde liegenden Streitfalls war als Sachbearbeiter im Bereich Einkauf einer Anstalt des öffentlichen Rechts tätig. Er erhielt von der Geschäfts­führerin eines Vertrags­partners seiner Arbeitgeberin 2.500 Euro. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeits­ver­hältnis mit der Begründung, der Arbeitnehmer habe den Betrag als Belohnung für die Bevorzugung des Vertrags­partners erhalten.

Verschleierung des Handelns macht Weiter­be­schäf­tigung unzumutbar

Das Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg hat die außer­or­dentliche Kündigung - ebenso wie das Arbeitsgericht - für rechtswirksam gehalten. Der Arbeitnehmer sei der Vorteilsnahme dringend verdächtig. Zudem habe er versucht, sein Handeln zu verschleiern. Angesichts dieser Umstände sei es dem Arbeitgeber trotz einer Beschäf­ti­gungszeit von zwölf Jahren unzumutbar gewesen, das Arbeits­ver­hältnis selbst bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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