Dokument-Nr. 17815
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- LAG Schleswig-Holstein: Systematische Manipulation von Zeiterfassungsdaten rechtfertigt außerordentliche KündigungLandesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil29.03.2011, 2 Sa 533/10
- Vor Außerordentlicher Verdachtskündigung muss Arbeitnehmer Chance auf Anhörung habenBundesarbeitsgericht, Urteil13.03.2008, 2 AZR 961/06
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil24.01.2014
Vorteilsnahme im öffentlichen Dienst rechtfertigt fristlose KündigungKündigung kann bereits bei dringendem, nicht näher aufklärbarem Verdacht der Vorteilsnahme gerechtfertigt sein
Ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, der bei der Ausführung seiner arbeitsvertraglichen Aufgaben Vorteile für sich fordert, sich versprechen lässt oder auch nur schlicht entgegen nimmt, gibt seinem Arbeitgeber regelmäßig einen Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Gleiches gilt, wenn gegen den Arbeitnehmer ein dringender, nicht näher aufklärbarer Verdacht eines derartigen Verhaltens besteht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg hervor.
Der Arbeitnehmer des zugrunde liegenden Streitfalls war als Sachbearbeiter im Bereich Einkauf einer Anstalt des öffentlichen Rechts tätig. Er erhielt von der Geschäftsführerin eines Vertragspartners seiner Arbeitgeberin 2.500 Euro. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Begründung, der Arbeitnehmer habe den Betrag als Belohnung für die Bevorzugung des Vertragspartners erhalten.
Verschleierung des Handelns macht Weiterbeschäftigung unzumutbar
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die außerordentliche Kündigung - ebenso wie das Arbeitsgericht - für rechtswirksam gehalten. Der Arbeitnehmer sei der Vorteilsnahme dringend verdächtig. Zudem habe er versucht, sein Handeln zu verschleiern. Angesichts dieser Umstände sei es dem Arbeitgeber trotz einer Beschäftigungszeit von zwölf Jahren unzumutbar gewesen, das Arbeitsverhältnis selbst bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2014
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
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