14.12.2024
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Dokument-Nr. 33319

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Arbeitsgericht Aachen Urteil02.09.2023

Arbeitnehmer müssen Leasingraten für Dienstrad im Kranken­geldbezug selbst zahlen.Nutzung des Dienstrads auch im Krankheitsfall möglich

Das Arbeitsgericht Aachen hat entschieden, dass der Arbeitnehmer die Leasingraten eines Dienstrad-Leasings, das im Wege der Entgel­t­um­wandlung finanziert wird, während des Kranken­geld­bezugs selbst zu tragen hat.

Die Arbeitgeberin ist Leasingnehmerin für zwei Fahrräder, die dem Arbeitnehmer im Rahmen des sog. „JobRad-Modells“ zur Nutzung überlassen wurden. Die Leasingraten wurden durch eine Entgel­t­um­wandlung vom monatlichen Brutto­a­r­beits­entgelt abgezogen. Der Arbeitnehmer erkrankte arbeitsunfähig und erhielt nach Ablauf des Entgelt­fort­zah­lungs­zeitraums von sechs Wochen von der Kranken­ver­si­cherung Krankengeld. Während des Kranken­geld­bezugs zahlte der Arbeitnehmer an die Arbeitgeberin keinen Beitrag zur Leasingrate. Nachdem der Arbeitnehmer wieder arbeitete, zog die Arbeitgeberin die zwischen­zeitlich angefallenen Leasingraten von der nächsten Entgeltzahlung an den Arbeitnehmer ab. Mit seiner Klage begehrte der Arbeitnehmer von der Arbeitgeberin die Zahlung des für die Leasingraten einbehaltenen Entgeltabzugs. Er war der Auffassung, dass die Klauseln des Fahrra­d­über­las­sungs­vertrags intransparent seien und er unangemessen benachteiligt werde. Die Arbeitgeberin war der Meinung, dass die Regelungen des Überlas­sungs­vertrags transparent seien und den Kläger nicht benachteiligten.

Zahlungspflicht auch bei entgeltfreien Beschäf­ti­gungs­zeiten

Nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts war die Arbeitgeberin berechtigt, im Rahmen einer Aufrechnung die Leasingraten vom Arbeitnehmer zu fordern. Die Zahlungspflicht des Arbeitnehmers bestehe auch bei entgeltfreien Beschäf­ti­gungs­zeiten, wie dem Bezug von Krankengeld, fort. Dies sei nicht überraschend. Der Abschluss des Leasingvertrags gehe auf die Initiative des Arbeitnehmers zurück, ein von ihm ausgewähltes Fahrrad, zu leasen. Auch während einer längeren Arbeits­un­fä­higkeit bleibe das Fahrrad im Besitz des Arbeitnehmers. Damit habe er weiterhin die Nutzungs­mög­lichkeit, wodurch die Verpflichtung zur Gegenleistung – die Zahlung der Leasingrate – bestehen bleibe.

Keine unangemessene Benachteiligung

Der Arbeitnehmer finanziere die Nutzung des Fahrrads faktisch aus seinem Einkommen selbst. Diese Regelung benachteilige den Arbeitnehmer nicht unangemessen. Betroffen sei das unmittelbare Austausch­ver­hältnis von Leistung (Nutzung des Fahrrads) und Gegenleistung (Zahlung der Leasingrate). Daher unterliege die entsprechende Vertragsgestaltung nicht der Kontrolle nach dem Maßstab, der für Allgemeine Geschäfts­be­din­gungen gilt.

Quelle: Arbeitsgericht Aachen, ra-online (pm/ab)

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