21.11.2024
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Arbeitsgericht Siegburg Urteil16.12.2020

Arbeitgeber darf Maskenpflicht anordnenGesundheits- und Infek­ti­o­ns­schutz vorrangig

Das Arbeitsgericht Siegburg wies die Anträge eines Klägers zur Befreiung von der Pflicht eine Mund-Nasen-Bedeckung während der Arbeitszeit zu tragen, ab. Der Infek­ti­o­ns­schutz überwiege das Interesse des Klägers, außerdem bezweifelte das Gericht die Richtigkeit des Attests des Klägers.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Verwal­tungs­mi­t­a­r­beiter im Rathaus beschäftigt. Die Beklagte ordnete mit Schreiben vom 06.05.2020 mit Wirkung zum 11.05.2020 in den Räumlichkeiten des Rathauses das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für Besucher und Beschäftigte an. Der Kläger legte ein Attest vor, das ihn ohne Angabe von Gründen von der Maskenpflicht befreite.

Keine Beschäftigung ohne Maske

Der Beklagte wies ihn daraufhin an, ein Gesichtsvisier beim Betreten des Rathauses und bei Gängen über die Flure und in Gemein­schafts­räumen zu tragen. Der Kläger legte ein neues Attest vor, das ihn wiederum ohne Angabe von Gründen von der Pflicht zum Tragen von Gesichts­vi­sieren jeglicher Art befreite. Ohne Gesichts­be­deckung wollte die Beklagte den Kläger nicht im Rathaus beschäftigen. Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrte der Kläger im Eilverfahren seine Beschäftigung im Rathaus ohne Gesichts­be­deckung; alternativ wollte er im Homeoffice beschäftigt werden.

ArbG: Gesundheits- und Infek­ti­o­ns­schutz vorrangig

Das Arbeitsgericht wies die Anträge des Klägers ab. Nach Auffassung des Gerichts überwiegt der Gesundheits- und Infek­ti­o­ns­schutz aller Mitarbeiter und Besucher des Rathauses das Interesse des Klägers an einer Beschäftigung ohne Gesichtsvisier oder Mund-Nase-Abdeckung.

Attest muss konkrete Gründe enthalten

Zudem hatte das Gericht Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Atteste. Es ging - wie auch das OVG Münster bei der Masken­tra­ge­pflicht an Schulen - davon aus, dass ein solches Attest konkrete und nachvoll­ziehbare Angaben enthalten muss, warum eine Maske nicht getragen werden könne, da der Kläger mithilfe der ärztlichen Bescheinigungen einen rechtlichen Vorteil für sich erwirken will, nämlich die Erteilung einer Ausnah­me­ge­neh­migung zum Betreten des Rathauses ohne Maske. Einen Anspruch auf Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes verneinte das Gericht in diesem Fall.

Quelle: Arbeitsgericht Siegburg, ra-online (pm/aw)

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